Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit—⸗ 
wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer er⸗ 
folgen. Bei Gas⸗, Strom⸗ und Lichtsperre oder Brennstoff— 
mangel kann die Arbeitszeit auch auf eine andere als die üb— 
liche Zeit verlegt werden. 
6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. 
Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens 
eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für 
Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers 
mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen 
erfolgen. 
7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten. 
Die Arbeiterschaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich 
zu beginnen und einzuhalten, d. h. beim Beginn der fest— 
gesetzten Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bis zum 
Beginn der Pausen bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit 
wirklich tätig zu sein. 
Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Ab— 
satz darin aufzunehmen. 
8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz— 
licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder 
sonstiger durch den Arbeitgeber nichtverschuldeter Umstände 
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Ar— 
beitszeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche 
die Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stuu— 
den innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täg⸗ 
lichen 10stündigen Arbeitszeit nachgeholt wird. 
Als höhere Gewalt gilt auch der vom Arbeitgeber nicht— 
verschuldete Mangel an Kraft, Licht, Heizung oder Moterial. 
Findet das Nachholen durch Ueberstunden in der Nacht—⸗ 
zeit statt oder muß vorübergehend die Verlegung der Tages— 
stunden in die Nachtzeit erfolgen, so wird ein Aufschlag von 
25 Proz. auf den tariflichen bzw. vereinbarten Stundenlohn 
bezahlt. 
9. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel 
oder Mangel an Rohmaterial muß rechtzeitig, mindestens 
aber am Tage vorher, angekündigt werden. 
10. Um Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeits— 
zeit für die gesamte Arbeiterschaft oder abteilungsweise oder 
für Teile der Arbeiterschaft verkürzt werden.
	        
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