11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel
nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu
einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu
wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge⸗
setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt.
12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden
Tag bekanntzugeben.
III. Enltlohnung.
13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- oder Stunden⸗
lohn. Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt,
sofern nicht andere Bestimmungen in diesem Vertrage ge⸗
troffen sind.
14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende
Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er⸗
füllung der folgenden staatlichen und kommunglen Pflichten,
soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
lassen und Gebühren hierfür nicht bezahlt werden:
Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbe—⸗
fällen, soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden not⸗
wendig ist:
das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor—
mundschafts-⸗ und anderen nichtverschuldeten Angelegenheiten;
nichtverschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh⸗
mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Ein⸗
vernehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren
Fällen.
In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdi—⸗
gung der nächsten Familienangehörigen entschädigt.
15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach⸗
gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung
werden die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug
vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch
darf diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei
Stunden, in Städten mit über 100 000 Einwohnern vier
Stunden nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger
als unbedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur