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2. Neichsunsallverstcherung.
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Dr. E. Länge-Berlin.
Die Versicherung nach den Reichsunfallversicherungsgesetzen (künftig
nach dem HI. Buch der Reichsversicherungsordnung) liegt bekanntlich in
der Hauptsache den Berussgenossenschaften ob. Zurzeit bestehen 66 ge
werbliche und 48 land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften,
daneben noch 14 besondere Versicherungsanstalten, die von den Bau-
Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft mit verwaltet
werden. Außerdem sind noch eine größere Zahl von staatlichen (1909
und 1910: 210) sowie Provinzial- und Kommunal- (1909: 335, 1910:
336) Ausführungsbehörden an der Durchführung der Unfallversicherung
beteiligt.
Was hier in erster Linie interessiert, sind die Fragen:
1. Welche Summen werden durch die Versicherung bewegt?
2. Woher kommen diese Summen, und wohin gehen sie?
3. Welche Kapitalien sind durch die Versicherung angesammelt
worden, und wie sind sie angelegt?
Die berufsgenossenschaftliche Finanzwirtschaft beruht mit geringen
Ausnahmen — auf die wir später noch zu sprechen kommen — auf dem
sogenannten Kostcnumlageverfahren. Es werden also die Beiträge der
Mitglieder nicht auf Grund irgendwelcher versicherungstechnischer Rech
nungen oder Schätzungen erhoben, sondern es wird nach Ablauf des
Rechnungs-(Kalender )JahreS festgestellt, wieviel die Berufsgenossenschaft
im Laufe des Jahres tatsächlich verbraucht hat, und diese Summe wird
auf die Mitglieder der Berufsgenossenfchaft — d. h. die Bctriebsunter-
nehmer — umgelegt. Hinzugefügt wird diesen Kosten nur noch eine
gewisse Summe für die Ansammlung einer Rücklage (eines Reservefonds).
Weiteres Vermögen sammeln die Berufsgenossenschaften — von den