ist der Ansicht, daß die Kartelle kein Monopol wollen, ebenso
wenig eine Ausschaltung des freien Wettbewerbs, nur eine andere
Form desselben. „Wir haben lediglich das Bestreben, möglichst
viele Werke uns anzugliedern, damit wir eben unsere Kartellzwecke
erreichen können. Daß dadurch eine monopolähnliche Stellung
erreicht werden könnte, gebe ich zu — ich kenne aber nicht
ein einziges Kartell, welches ein Monopol in Händen hätte. Es
kommt für die Kartelle darauf an, daß die syndizierten Betriebe
nicht, wie das jahrelang im freien Wettbewerb der Fall gewesen ist,
mit Verlust arbeiten.“ (S. 379).
Sombart (Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hochkapitalismus,
2. Halbband 1927) versteht unter Kartellen
„Zweckverbände selbständiger Unternehmer
Sleicher Erwerbszweige zu fortgesetzter Re-Selung
der Marktverhältnisse ihres Gewerbes
Mit konkurrenzausschließender Tendenz“ (8.
531).
Ähnlich lautet die neueste Definition Tschierschkys in
seinem Werk: Kartellorganisation 1928 (S. 9): „Kartellesind
auf Vertrag beruhende Organisationen selbständigerUnternehmer
(Unternehmen) desgleichen
Gewerbes zwecks willkürlicher Regelung
des Marktes“.
Ebenso sind nach Lehnich (Kartelle und Staat 1928 S. 41)
Kartelle „Vereinbarungen zwischen selbständig
bleibenden Unternehmern derselben Art zum
Zweckder Regelung des Marktes und Beschränkung
des Wettbewerbs“
„Mannstaedt, Troeltsch und Schmitt-Scho-Walter
bringen den Sicherungsgedanken in anderer Fassung.
Nach Mannstaedt (Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses
im Gewerbe unter besonderer Berücksichtigung der Kartelle
und Trusts, Jena 1916) haben alle Motive des Zusammenschlusses
das Ziel „die Sicherheit und Rentabilität des
Unternehmens zu heben“. (S. 55). Die Grundvoraussetzung
aller Konkurrenzregulierung der Kartelle sei aber die
Marktbeherrschende Stellung der durch den Vertrag zusammengeschlossenen
Erwerbswirtschaften. Ein vollständiges Monopol
müsse vorhanden sein oder eine monopolartige Stellung, die ge-5