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schritten: Glarus am 7. Mai 1916 mit seinem Gesetze über die obligatorische
Alters- und Invalidenversicherungs des Volkes und Appenzell A.-Rh. am
26. April 1925 mit seiner allgemeinen Altersversicherung. Auch soweit heute
Bestrebungen zur Schaffung ähnlicher Einrichtungen bestehen, wie in Basel-
stadt, Zürich und anderwärts, gehen sie ohne weiteres von einem Obligato-
rum aus.
Die Frage, ob die bundesgesetzliche Versicherung obligatorisch oder
freiwillig sein soll, ist bereits in den Botschaften des Bundesrates zu Art. 34quster
der Bundesverfassung einlässlich erörtert und im Sinne der entschiedenen
Bejahung des Obligatoriums der Versicherung gelöst worden. Widersprüche
gegen diese Lösung sind bei der Beratung des Verfassungsartikels in den
eidgenössischen Räten, wie bei der Erörterung des Problems in der breiten
Öffentlichkeit vor der Volksabstimmung nicht aufgetreten oder haben sich
nur ganz vereinzelt gezeigt. So darf man heute wohl sagen, dass diejenigen,
welche für den Verfassungsartikel eingetreten sind und für ihn gestimmt haben,
von der stillschweigenden Voraussetzung ausgingen, dass die Ausführungs-
gesetzgebung auf dem Boden des Obligatoriums der Versicherung stehen werde
und dass auch die Gegner der Vorlage im allgemeinen die Auffassung teilen,
dass, wenn schon einmal die Versicherung eingeführt werden soll, es sich um
eine obligatorische Einrichtung zu handeln habe.
3. Allgemeines oder beschränktes Obligatorium der Versicherung.
Muss die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch sein, so
entsteht im Anschlusse daran die Frage nach dem Umfang des Obligatoriums.
Soll es das ganze Volk umfassen oder ist es auf bestimmte Kategorien der
Bevölkerung zu beschränken? Ist bei der Umschreibung des Obligatoriums
auf die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Erwerbes abzustellen oder
zum mindesten die Versicherungspflicht nur bis zu einer gewissen Einkommens-
höhe vorzusehen.
Die Sozialversicherung ist im Auslande ursprünglich für die Lohnarbeiter-
schaft der Industrie und einzelner Gewerbszweige sowie für einen Teil der An-
gestelltenschaft dieser Unternehmungsarten geschaffen worden. Erst im Laufe
der Zeit wurde sie allmählich auf weitere Betriebe und weitere Kategorien von
Arbeitern und Angestellten ausgedehnt, hat aber bis heute ganz überwiegend
den Charakter einer Versicherungsfürsorge für die Personen beibehalten, welche,
wirtschaftlich und rechtlich im wesentlichen unselbständig, sich im Dienste
anderer gegen Entgelt betätigen. Diese Beschränkung auf die unselbständig
Erwerbenden hängt zum Teil mit den Anfängen der Sozialversicherung und
ihrer ursprünglichen Verbindung mit dem modernen Arbeiterschutze zu-
sammen. Zum Teil ist sie die Folge der Auffassung, dass der Lohn des Unselb-
ständigen ihm nur das Existenzminimum für die gesunden und arbeitsfähigen
Tage biete, ihm aber die Bildung von Rücklagen für die Zeit der Krankheit,
der Invalidität und des Alters nicht erlaube, im Gegensatz zum selbständig
Erwerbenden, dessen Unternehmergewinn eine Quote für diese Zwecke ent-