Full text : Alters- und Hinterlassenenversicherung

halte. Endlich beruht die Beschränkung auf technischen Erwägungen des
Versicherungsbetriebes, der sich bei Arbeitnehmern im ganzen leichter macht als
bei Personen selbständigen Erwerbes. Während bei letzteren im allgemeinen
der Versicherungsträger mit jedem einzelnen Versicherten direkt verkehren muss,
ist der Angestellte und Arbeiter durch Vermittlung des Betriebes versichert,
in welchem er sich betätigt. Die Versicherung wird unter weitgehender
Heranziehung des Arbeitgebers durchgeführt. Mit seiner Hilfe wird die Erfüllung
 der Versicherungspflicht kontrolliert, von ihm wird die Versicherungsprämie
 erhoben, die er seinem Arbeitnehmer am Lohn verrechnet. Auch die
Kontrolle des Versicherungsfalles macht sich, zumal in der Krankenversicherung,
 leichter beim unselbständig Erwerbenden als beim Selbständigen,
wo oft auch das soziale Bedürfnis ein geringeres ist, können doch bei Krankheit
 des Familienhauptes häufig Familienglieder oder Angestellte seine Tätigkeit
ibernehmen. Meist wird überdies die Zahlung eines Teiles der Prämie dem Arbeitgeber
 auferlegt, eine Möglichkeit, die beim selbständig Erwerbenden nicht besteht,
 so dass der Staat eintreten muss, falls nicht die ganze Prämie vom
Versicherten selber aufgebracht werden kann. ;
So ist es verständlich, dass Länder mit einer Arbeiterversicherung nur
zögernd an ihre Ausdehnung auf selbständig Erwerbende übergehen. Häufig
wird diesen die Möglichkeit des freiwilligen Beitrittes zu den Einrichtungen der
Arbeiterversicherung eröffnet, oder es wird dem unselbständig Erwerbenden,
der sich verselbständigt, die freiwillige Weiterführung der vorher obligatorischen
Versicherung gestattet, Die Sozlalversicherung ist deshalb im Auslande heute
noch zur Hauptsache Arbeiterversicherung. Die Tschechoslowakei, welche versucht
 hat, nach Einführung der Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiterschaft,
 in einem besondern Gesetze auch die selbständig Erwerbenden
zu versichern, hat das Gesetz vorläufig nicht in Kraft treten lassen. Dagegen
hat sich Schweden im Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit
seinem Gesetze vom Jahre 1913 auf den Boden der allgemeinen Volksversicherung
 gestellt. Gegen einen festen Grundbeitrag, zu dem für gewisse
Einkommenskategorien Zusatzbeiträge kommen, sind alle schwedischen Einwohner
 zwischen bestimmten Lebensaltern mit ganz wenigen Ausnahmen,
worunter insbesondere Beamte und Angehörige der Armee fallen, auf eine
Invalidenrente und eine Altersrente versichert, zu der, je nach den Einkommensverhältnissen
 bei Eintritt des Versicherungsfalles, staatliche Zuschüsse
treten. Diese schwedische Volksversicherung, die seither mehrfach verbessert
worden ist, hat sich eingelebt und im ganzen bewährt.
Die Beantwortung der Frage, ob die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung
 Angestellten- und Arbeiterversicherung werden oder ob
sie noch andere Volkskreise umfassen soll, hat einerseits von der bisherigen
Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherung, anderseits von der
Struktur der schweizerischen Bevölkerung auszugehen. Wenn wir die erstere
zeit der Verwerfung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
 vom 5, Dezember 1899 in der Volksabstimmung verfolgen, so ist zu
            
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