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Die Wahlen werden durch die Publikationsorgane der Gesellschaften
bekannt gemacht.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses in den Sitzungen des Verwaltungsraths
ist die Anwesenheit von 3 Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden erforderlich.
Ist der Vorsitzende und der Stellvertreter abwesend, so führt das
an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
Ueber die Beschlüsse wird ein vom Vorsitzenden und von allen
Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung eine Remuneration
von 2% der Prämieneinnahme, nach der Minimalprämie
berechnet.
§. 41.
Der Verwaltungsrath überwacht nöthigenfalls unter Zuziehung
von Aushülfsbeamten die Geschäfte der Gesellschaft, und kann der
Vorsitzende zu jeder Zeit, so oft die Wahrnehmung der Geschäfte es
erheischt, die Mitglieder zu einer Versammlung berufen.
Die Berufung muß erfolgen, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsraths
oder die Direktion es verlangen.
Dem Verwaltungsrath liegt insbesondere ob:
1) jeden Verwaltungsakt dem Statut gemäß vorzunehmen;
2) über Alles zu beschließen, was die Gesellschaft betrifft;
3) die Direktoren, sowie den Gesellschasts-Oberthierarzt zu
wählen;
4) die notariellen Vollmachten für die sub 4. genannten Personen
auszustellen und die Verträge mit denselben abzuschließen,
sowie den Ausgabe-Etat, der '/3 der Prämieneinnahme «bei der
Rheinischen Diehversicherungsgesellschaft 1 '/% % der versicherten
Summe), exclusive der Insertions-Gebühren, nicht überschreiten
darf, festzusetzen;
5) die Revision der Kasse und der Bücher durch 3 seiner Mitglieder,
welche hierzu Auftrag erhalten, und zwar mindestens
3 mal im Jahre, bei der Sächsischen Viehversicherungsbank nur
2 mal;
6) die Prüfung und Bestätigung der von der Direction auf
Grund der Monatsrechnung festgesetzten Jahresprämien und Nachschüsse,
sowie die Controlirung der monatlichen Rechnungen derselben
;
7) die Prüfung der jährlichen Abschlüsse der Gesellschaft, sowie
die Normirung der zu zahlenden Dividenden;
8) der Beschluß über Anlegung der Kapitalien:
9) die Genehmigung der Aufnahme von Darlehn.