Object : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Die  Wahlen  werden  durch  die  Publikationsorgane  der  Gesellschaften ­
  bekannt  gemacht.
Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  in  den  Sitzungen  des  Verwaltungsraths ­
  ist  die  Anwesenheit  von  3  Mitgliedern  einschließlich  des
Vorsitzenden  erforderlich.
Ist  der  Vorsitzende  und  der  Stellvertreter  abwesend,  so  führt  das
an  Jahren  älteste  Mitglied  den  Vorsitz.
Ueber  die  Beschlüsse  wird  ein  vom  Vorsitzenden  und  von  allen
Anwesenden  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Der  Verwaltungsrath  bezieht  für  seine  Mühewaltung  eine  Remuneration ­
  von  2%  der  Prämieneinnahme,  nach  der  Minimalprämie ­
  berechnet.

§.  41.
Der  Verwaltungsrath  überwacht  nöthigenfalls  unter  Zuziehung
von  Aushülfsbeamten  die  Geschäfte  der  Gesellschaft,  und  kann  der
Vorsitzende  zu  jeder  Zeit,  so  oft  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  es
erheischt,  die  Mitglieder  zu  einer  Versammlung  berufen.
Die  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  oder  die  Direktion  es  verlangen.
Dem  Verwaltungsrath  liegt  insbesondere  ob:
1)  jeden  Verwaltungsakt  dem  Statut  gemäß  vorzunehmen;
2)  über  Alles  zu  beschließen,  was  die  Gesellschaft  betrifft;
3)  die  Direktoren,  sowie  den  Gesellschasts-Oberthierarzt  zu
wählen;
4)  die  notariellen  Vollmachten  für  die  sub  4.  genannten  Personen ­
  auszustellen  und  die  Verträge  mit  denselben  abzuschließen,
sowie  den  Ausgabe-Etat,  der  '/3  der  Prämieneinnahme  «bei  der
Rheinischen  Diehversicherungsgesellschaft  1  '/%  %  der  versicherten
Summe),  exclusive  der  Insertions-Gebühren,  nicht  überschreiten
darf,  festzusetzen;
5)  die  Revision  der  Kasse  und  der  Bücher  durch  3  seiner  Mitglieder, ­
  welche  hierzu  Auftrag  erhalten,  und  zwar  mindestens
3  mal  im  Jahre,  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  nur
2  mal;
6)  die  Prüfung  und  Bestätigung  der  von  der  Direction  auf
Grund  der  Monatsrechnung  festgesetzten  Jahresprämien  und  Nachschüsse, ­
  sowie  die  Controlirung  der  monatlichen  Rechnungen  derselben ­
  ;
7)  die  Prüfung  der  jährlichen  Abschlüsse  der  Gesellschaft,  sowie ­
  die  Normirung  der  zu  zahlenden  Dividenden;
8)  der  Beschluß  über  Anlegung  der  Kapitalien:
9)  die  Genehmigung  der  Aufnahme  von  Darlehn.
            
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