Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Mehrheit  gefaßt  werden  muß,  muß  dem  Direktor  schriftlich  und  mit
Gründen  versehen  zugefertigt  werden.
Demgemäß  wird  innerhalb  vier  Wochen  eine  Generalversammlung ­
  berufen,  welche  nach  Anhörung  des  Betreffenden  und  ohne  Anwesenheit ­
  desselben  darüber  Beschluß  faßt,  ob  die  Suspension  auszuheben ­
  oder  die  Entlassung  erfolgen  soll.
à.  Höerthierärzte,  Hhierärzte  und  Agenten.
§.46.
Als  technischer  Rathgeber  steht  dem  Direktor  ein  von  demselben
mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  ernannter  approbirter  Thierarzt ­
  erster  Klasse,  mit  dem  Titel  eines  Oberthierarztes,  zur  Seite.  -—
Derselbe  muß  seine  Wohnung  im  Domizil  der  Gesellschaft  oder  nächster ­
  Umgebung  haben  und  wird  von  der  Gesellschaft  besoldet.
§.47.
Zur  Vermittelung  von  Versicherungen  Seitens  der  Viehbesitzer
mit  der  Gesellschaft  stellt  der  Direktor  nach  Bedürfniß  Agenten  und
Thierärzte  an.  Außer  denselben  kann  die  Direktion  sachkundige  Personen, ­
  womöglich  aus  der  Zahl  der  Gesellschaftsmitglieder,  als  Vertrauensmänner ­
  behufs  Begutachtung  und  Feststellung  von  Verlusten
resp.  den  Agenten  zuordnen.  Die  spezielle  Funktion  resp.  Remuneration ­
  der  vorgenannten  Personen  wird  durch  Instruktion  festgestellt.
Aus  statutwidrigen  Handlungen  und  Veranlassungen  der  Agenten,
worunter  namentlich  Vereinbarungen  mit  den  Versicherten  zu  suchen
find,  erwachsen  der  Gesellschaft  keinerlei  Verbindlichkeiten.
G.
Auflösung  der  Gesellschaften.
§.  48.
Wenn  nach  dem  zweiten  Versicherungsjahr  die  Gesammtversicherungssumme

der  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  auf  600,000  M.,
der  Nationalviehversicherungsgesellschaft,  der  Norddeutschen
Viehversicherungsbank  und  der  Hammonia  auf  150,000  M.,
der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  auf  100,000  M.,
der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  auf  90.000  M.,
des  Centralviehversicherungsvereins  auf  150  M.
zurückfallen  sollte,  so  hat  der  Verwaltungsrath  in  der  nächsten
ordentlichen  Generalversammlung,  in  welcher  sämmtliche  Mitglieder
ohne  Rücksicht  auf  die  Versicherungssumme  stimmfähig  sind,  den  Antrag ­
  auf  Beschlußfassung  über  die  Auflösung,  welcher  Antrag  in  der
Tagesordnung  der  Einladung  ausdrücklich  angegeben  sein  muß,  zu  stellen.
Dasselbe  muß  geschehen,  wenn  eine  solche  Zahl  von  Mitgliedern
der  Gesellschaft,  welche  ein  Drittel  der  Versicherungssumme  repräsentirt,
einen  Antrag  dazu  eingebracht  hat.
            
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