I. Österreich.
1. Rechtsgrundlagen der Vergeltungs
maßnahmen.
Kaiserliche Verordnung vom 16. Ok
tober 1914. R.-G.-Bl. Nr. 289. betreffend Ler-
geltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirt
schaftlichem Gebiet anläßlich der kriegerischen
Ereignisse.
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgcsctzes vom
21. Dezeinber 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, finde Ich anzu
ordnen, wie folgt:
8 1- Die Regierung wird ermächtigt, kraft des Vec-
geltungsrechtes Verordnungen oder Verfügungen recht
licher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von
Ausländern und ausländischen Unternehinungen zu er
lassen und Maßregeln zu treffen, die geeignet sind, die
unmittelbare oder nüttclbare Vollziehung von Leistungen
in das feindliche Ansland zu verhindern.
8 2. Wer vorsätzlich den auf Grund des § 1 erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest von einem Monat bis zu einem Jahre
bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu
K 50.000 verhängt werden, die in den Staatsschatz
fließt.
8 3. Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage
der Kundmachung in Kraft. Mit dem Vollzüge sind der
Minister des Innern und die anderen beteiligten Minister
beauftragt.
Verordnung des Gesamtministeriums
vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 290, b e-
treffend Bergeltungsmaßregeln bei Guthaben
und Forderungen, die Angehörigen feindlicher
Staaten zustehe».
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, wird ver
ordnet, wie folgt:
8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes kann die Be
friedigung von Ansprüchen, die Angehörigen feindlicher
Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im
Inland tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffent
liche Verwaltungskörper und sonstige Körperschaften
zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann
angeordnet werden, daß die geschuldeten Sachen bis
ans weiteres bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank
oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten
Stellen hinterlegt werden.
8 2. Vom Zeitpunkt des Wirksamkcitsbeginnes der
Verordnung an können alle im Inland tätigen Unterneh
mungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper
und sonstige Körperschaften von der Regierung ange
halten werden, die Guthaben und Forderungen der im
tz 1 bezeichneten Art anzugeben.
8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Wirksamkeit.
2. Zahlungsverbote.
Verordnung des Gesamtministeriums
v o m 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291 (a u s-
gegeben am 23. Oktober 1914), über die Er
lassung eines Zahlungsverbotcs gegen Groß
britannien und Frankreich.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung
von, 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend
Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaft
lichem Gebiet anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird
verordnet, wie folgt:
8 1. Es wird bis auf weiteres verboten, an Ange
hörige von Großbritannien und Irland sowie der britischen
Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreich und
dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Ge
bieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mittelbar oder un
mittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Über
weisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu leisten
sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar
nach diesen Gebieten zu überweisen.
Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden
Erwerber des Anspruches, der ihn nach bem 13. August
191.4, wenn er aber im Inland seinen Wohnsitz (Sitz)
hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verord
nung erworben hat.
8 2. Für Wechsel und Schecks, die unter dieses
Zahlungsverbot fallen, wird die Zahlungszcit, die Frist
für die Präsentation zur Zahlung und für die Protest
erhebung bis auf weiteres hinausgeschoben.
8 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine
Anwendung auf Zahlungen im Inland an Angehörige