fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

I. Österreich. 
1. Rechtsgrundlagen der Vergeltungs 
maßnahmen. 
Kaiserliche Verordnung vom 16. Ok 
tober 1914. R.-G.-Bl. Nr. 289. betreffend Ler- 
geltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirt 
schaftlichem Gebiet anläßlich der kriegerischen 
Ereignisse. 
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgcsctzes vom 
21. Dezeinber 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, finde Ich anzu 
ordnen, wie folgt: 
8 1- Die Regierung wird ermächtigt, kraft des Vec- 
geltungsrechtes Verordnungen oder Verfügungen recht 
licher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von 
Ausländern und ausländischen Unternehinungen zu er 
lassen und Maßregeln zu treffen, die geeignet sind, die 
unmittelbare oder nüttclbare Vollziehung von Leistungen 
in das feindliche Ansland zu verhindern. 
8 2. Wer vorsätzlich den auf Grund des § 1 erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt, wird wegen Vergehens mit 
strengem Arrest von einem Monat bis zu einem Jahre 
bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 
K 50.000 verhängt werden, die in den Staatsschatz 
fließt. 
8 3. Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage 
der Kundmachung in Kraft. Mit dem Vollzüge sind der 
Minister des Innern und die anderen beteiligten Minister 
beauftragt. 
Verordnung des Gesamtministeriums 
vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 290, b e- 
treffend Bergeltungsmaßregeln bei Guthaben 
und Forderungen, die Angehörigen feindlicher 
Staaten zustehe». 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, wird ver 
ordnet, wie folgt: 
8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes kann die Be 
friedigung von Ansprüchen, die Angehörigen feindlicher 
Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im 
Inland tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffent 
liche Verwaltungskörper und sonstige Körperschaften 
zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter 
Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann 
angeordnet werden, daß die geschuldeten Sachen bis 
ans weiteres bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank 
oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten 
Stellen hinterlegt werden. 
8 2. Vom Zeitpunkt des Wirksamkcitsbeginnes der 
Verordnung an können alle im Inland tätigen Unterneh 
mungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper 
und sonstige Körperschaften von der Regierung ange 
halten werden, die Guthaben und Forderungen der im 
tz 1 bezeichneten Art anzugeben. 
8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der 
Kundmachung in Wirksamkeit. 
2. Zahlungsverbote. 
Verordnung des Gesamtministeriums 
v o m 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291 (a u s- 
gegeben am 23. Oktober 1914), über die Er 
lassung eines Zahlungsverbotcs gegen Groß 
britannien und Frankreich. 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung 
von, 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend 
Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaft 
lichem Gebiet anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird 
verordnet, wie folgt: 
8 1. Es wird bis auf weiteres verboten, an Ange 
hörige von Großbritannien und Irland sowie der britischen 
Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreich und 
dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Ge 
bieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mittelbar oder un 
mittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Über 
weisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu leisten 
sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar 
nach diesen Gebieten zu überweisen. 
Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden 
Erwerber des Anspruches, der ihn nach bem 13. August 
191.4, wenn er aber im Inland seinen Wohnsitz (Sitz) 
hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verord 
nung erworben hat. 
8 2. Für Wechsel und Schecks, die unter dieses 
Zahlungsverbot fallen, wird die Zahlungszcit, die Frist 
für die Präsentation zur Zahlung und für die Protest 
erhebung bis auf weiteres hinausgeschoben. 
8 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine 
Anwendung auf Zahlungen im Inland an Angehörige
	        
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