n 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
auf den Kauf und die Freigebung von Sklaven. Diese Steuer
gewann namentlich dadurch an Bedeutung, daß bekanntlichermaßen
mit der Entfaltung des Reichtums der Sklave der wichtigste Ver-
mögensgegenstand war, der als Produktionsmittel verwendet wurde
und dort fast ebenso eine beliebte Anlageart war, wie ın unserer
Zeit das Wertpapier. Größere Bedeutung gewannen namentlich
die direkten Steuern in den Provinzen des römischen Weltreiches,
wo dieselben teils als persönliche Steuer in der Form der Kopf-
steuer, teils als Grundsteuer auftraten, und zwar mit Benutzung
katasterartiger Anfzeichnungen. Soll ja später, als die Mutter
Constantin d. Gr., Helena, an der Stelle des Grabes des Er-
lösers eine Kirche errichten wollte, mit Hilfe dieser Verzeichnisse
die Stelle angegeben worden sein, wo sich der Garten Josefs von
Arimathia befand, in dem Jesus beerdigt wurde. Die Grund-
steuer dehnte dann Diocletian auf Italien aus, so daß dieselbe
nun zu einer allgemeinen Steuer wurde. Es ist wahrscheinlich, daß
in der späteren Kaiserzeit auch der Ertrag aus Gewerbe und Handel
der Besteuerung unterlag. Auch die persönliche Steuer wird später
auf die Coloni genannte Volksklasse ausgedehnt und aus den
Schichten dieser Klasse entwickelte sich im Mittelalter in einzelnen
Staaten der Untertanenstand.
3. Mittelalter. Im Mittelalter begegnen wir aus Anlaß der
neuen Staatenbildung ähnlichen Erscheinungen, wie im Altertum,
bis zu der Zeit, wo mit der Entwicklung stärkerer Staatengebilde
die Steuer neben den bisherigen privatwirtschaftlichen und halb-
staatlichen Einnahmequellen mehr hervortritt. Dies geschieht in
verschiedenen Staaten in ungleichem Rhythmus. In jenen Staaten,
wo sich die zentrale Staatsgewalt früher über die Vasallen erhebt
und ein stärkeres Staatsbewußtsein sich rascher entwickelt, dort ent-
wickeln sich auch rascher deren staatswirtschaftliche Einnahmen,
namentlich die Steuern; in jenen Staaten dagegen, in welchen die
mittelalterliche Gliederung und Zerrissenheit, die Schwäche der
zentralen Staatsgewalt sich länger behauptet, dort entwickelt sich
auch viel langsamer die eigentliche Staatseinnahme, die Steuer.
Die Hauptvertreter der ersten Gruppe sind namentlich England
und Frankreich; die Steuergeschichte dieser Staaten ist gewisser-
maßen typisch für die Geschichte der Steuern.
4, England. England ist jener Staat, in dem schon im
13. Jahrhundert das den Grundsatz der Steuerpflicht ergänzende
Prinzip zur Geltung kommt, daß die Steuer nur von den Vertretern
der Nation bewilligt werden könne; Steuerwesen und Verfassungs-
recht zeigen eine parallele Entwicklung. Charakteristisch für die
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