fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

eine Arbeitsordnung herausgegeben werden soll, eine Betriebsverein— 
barung in Frage kommen, wenn der Gewerbeinhaber soweit ent— 
gegenkommend ist, daß er sich beim Zustandekommen der Arbeits— 
ordnung, ohne hiezu durch das B. A.G. gezwungen zu sein, in Ver— 
handlungen mit der Arbeiterschaft einläßt, was im Interesse des Frie— 
dens im Betriebe gewiß zu wünschen wäre. 
Aber auch in nach 8 88a G.O. arbeitsordnungspflichtigen Be— 
trieben wird es bei Herausgabe der Arbeitsordnung zu einer Betriebs— 
bereinbarung kommen können, wenn es sich handelt um den fakul— 
lativen Teil der Arbeitsordnung. Die Herausgabe von Betriebsvor— 
schriften oder Dienstvorschriften wird ferner in Frage kommen kön— 
nen, wenn bei dem behördlichen Verfahren nach 8 25 G.“O. bezüglich 
solcher Betriebsanlagen, welche einer gewerbebehördlichen Genehmi— 
zung bedürfen, Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesund— 
heit der Hilfsarbeiter durch den behördlichen Genehmigungserlaß ver— 
fügt werden, oder auf Grund von besonderen Vorschriften über den 
Arbeiterschutz im Betriebe Verlautbarungen darüber zu erfolgen 
haben. Das nähere hierüber wird bei der Behandlung des Kapitels 
Arbeiterschutz zu sagen sein. Der 8 55 der Verordnung des Handels— 
ministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 
24). Mai 1908, R.G.Bl. Nr. 116, mit welcher Vorschriften für den 
gewerbsmäßigen Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schot— 
sergruben erlassen werden, bestimmt zum Beispiele: „An mehreren 
geeigneten und leicht zugänglichen Stellen des Betriebes ist ein kurzer, 
die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der im 8 22 
zitierten Verordnungen enthaltender Auszug in dauerhafter Weise 
anzuschlagen. Jeder Arbeiter ist beim Eintritte in die Arbeit auf die— 
sen Anschlag besonders aufmerksam zu machen.“ Der Punkt 21 der 
Verordnung des Handelsmnisteriums im Einvernehmen mit dem 
Ministerium des Innern vom 22. August 1911, R.G.«Bl. Nr. 172, 
wmomit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der 
bei der Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen werden, 
bestimmt: „In jeder Betriebsabteilung ist an einer in die Augen 
fallenden und jedermann zugänglichen Stelle mindestens ein Exem— 
bplar dieser Schutzvorschriften in Anschlagsform anzubringen. Über— 
dies sind speziell in der Rübenzufuhr dienenden Arbeitsstätten die 
Arbeiter mittels deutlich lesbarer Anschläge auf die Gefahren der 
Verlade- und Entladearbeiten aufmerksam zu machen.“ Auch in 
anderen Schutzvorschriften finden wir ähnliche Bestimmungen. In 
jenen Betrieben, in welchen nach dem B.-A.-G. Betriebsausschüsse 
hestehen, wird im Sinne des 88 des B.-A.G. der Betriebsausschuß 
vor der Herausgabe solcher Verlautbarungen zu hören sein, aber auch 
in nicht betriebsausschußpflichtigen Betrieben wird es dringend zu 
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