Metadata: Taxämter oder private Schätzungen?

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Wege über die Landesgesetzgebung (z. B. gelegentlich der Linrick- 
tung der städtischen „Landschaften"), das eine oder andere nach 
dieser Richtung geschähe, so wären damit noch nicht die aus Reichs 
recht beruhenden Gesetze über das hypothekenbankwesen und die 
privaten versicherungsunternehmen abgeändert. 
Daß bei der derzeit traurigen Lage des Haus- und- 
Grundbesitzes, bei seiner Ueberlastung mit Steuern 
und sonstigen Rbgaben, dieser aus sich heraus ver 
möchte, die in den Taxämtern gegebene „Reform" zu 
überstehen, ist vollständig ausgeschlossen. Ruch bann, 
wenn man darauf verzichten wollte, die Taxen der 
Taxämter in der einen oder anderen Weise obliga 
torisch zu machen, ist dies anzunehmen, von dem kaiser 
lichen Russichtsamt für Privatversicherung ist zudem mit Sicherheit 
zu erwarten, daß es die versicherungsunternehmen veranlassen würde, 
nur nach öffentlichen Taxen zu beleihen. 
In den Grundsätzen dieses Rmtes für die Beleihung und die Er 
mittlung des Wertes inländischer städtischer Grundstücke heißt es 
heute schon in § 4: 
„Der Feststellung des Beleihungswerts muß eine Abschätzung 
des Grundstücks durch eine für diese Zwecke errichtete 
öffentliche Behörde oder einen oder mehrere private Sach 
verständige vorangehen." 
Weiter heißt es im § 5 der gleichen Grundsätze: 
„Soweit in einzelnen Bundesstaaten und Landesteilen Grund 
stückschätzungen zu Beleihungszwecken durch eine öffentliche Be 
hörde erfolgen, ist eine solche Schätzung einzuholen. Den hier 
durch festgestellten Wert des Grundstücks darf der 
Veleihungsjwert nicht übersteigen." 
Ruch die Sparkassen würden sür's erste — und man könnte 
es ihnen vorerst nicht verdenken — sich die bequeme Abwälzung, 
der Verantwortlichkeit auf die Taxämter nicht entgehen lassen und 
soweit wie möglich, nur aus der Grundlage von Taxamtsschätzungen 
beleihen. Lediglich die Hypothekenbanken würden vielleicht, wenn sie 
nicht gemäß § 12 des Reichshypothekenbankgesetzes vom Bundesrat 
hierzu gezwungen werden, vor wie nach an ihren alten Bräuchen fest 
halten. Da sie aber vornehmlich in Großstädten beleihen, außerdem Ge 
biete, wie das rhein.-westfäl. Rohlenrevier möglichst auch dann zu meiden 
suchen, wenn es sich um Großstadtobjekte handelt, so wird die Wirkung 
selbst im günstigsten Falle noch immer su rchtbar genug 
sein. Venn viele Tausend von Hausbesitzern werden 
alljährlich gezwungen werden, sich ihres Besitzes zu 
entäußern, weil sie das Manko der erststelligen Be 
leihung wahrscheinlich nicht aufzubringen vermö 
gen, andere werden ihren Besitz in der Zwangsver-
	        
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