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Wege über die Landesgesetzgebung (z. B. gelegentlich der Linrick-
tung der städtischen „Landschaften"), das eine oder andere nach
dieser Richtung geschähe, so wären damit noch nicht die aus Reichs
recht beruhenden Gesetze über das hypothekenbankwesen und die
privaten versicherungsunternehmen abgeändert.
Daß bei der derzeit traurigen Lage des Haus- und-
Grundbesitzes, bei seiner Ueberlastung mit Steuern
und sonstigen Rbgaben, dieser aus sich heraus ver
möchte, die in den Taxämtern gegebene „Reform" zu
überstehen, ist vollständig ausgeschlossen. Ruch bann,
wenn man darauf verzichten wollte, die Taxen der
Taxämter in der einen oder anderen Weise obliga
torisch zu machen, ist dies anzunehmen, von dem kaiser
lichen Russichtsamt für Privatversicherung ist zudem mit Sicherheit
zu erwarten, daß es die versicherungsunternehmen veranlassen würde,
nur nach öffentlichen Taxen zu beleihen.
In den Grundsätzen dieses Rmtes für die Beleihung und die Er
mittlung des Wertes inländischer städtischer Grundstücke heißt es
heute schon in § 4:
„Der Feststellung des Beleihungswerts muß eine Abschätzung
des Grundstücks durch eine für diese Zwecke errichtete
öffentliche Behörde oder einen oder mehrere private Sach
verständige vorangehen."
Weiter heißt es im § 5 der gleichen Grundsätze:
„Soweit in einzelnen Bundesstaaten und Landesteilen Grund
stückschätzungen zu Beleihungszwecken durch eine öffentliche Be
hörde erfolgen, ist eine solche Schätzung einzuholen. Den hier
durch festgestellten Wert des Grundstücks darf der
Veleihungsjwert nicht übersteigen."
Ruch die Sparkassen würden sür's erste — und man könnte
es ihnen vorerst nicht verdenken — sich die bequeme Abwälzung,
der Verantwortlichkeit auf die Taxämter nicht entgehen lassen und
soweit wie möglich, nur aus der Grundlage von Taxamtsschätzungen
beleihen. Lediglich die Hypothekenbanken würden vielleicht, wenn sie
nicht gemäß § 12 des Reichshypothekenbankgesetzes vom Bundesrat
hierzu gezwungen werden, vor wie nach an ihren alten Bräuchen fest
halten. Da sie aber vornehmlich in Großstädten beleihen, außerdem Ge
biete, wie das rhein.-westfäl. Rohlenrevier möglichst auch dann zu meiden
suchen, wenn es sich um Großstadtobjekte handelt, so wird die Wirkung
selbst im günstigsten Falle noch immer su rchtbar genug
sein. Venn viele Tausend von Hausbesitzern werden
alljährlich gezwungen werden, sich ihres Besitzes zu
entäußern, weil sie das Manko der erststelligen Be
leihung wahrscheinlich nicht aufzubringen vermö
gen, andere werden ihren Besitz in der Zwangsver-