Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

stimmt, bedeutet die Organisation eines Betriebes. Die Organisation 
des Betriebes wird für das Arbeitsrecht daun vou Bedeutung, wenn 
das Rechtsverhältnis der Arbeitnehmer hinsichtlich der den Zwecken 
des Betriebes dienenden Verrichtungen eine Regelung erfährft. Eine 
gesetzlich erfolgende Betriebsorganisation wird Leine Rechtsgemein— 
schaft zwischen Unternehmer und der im Unternehmen beschäftigten 
Arbeitnehmer bewirken, wohl aber eine Rechtsgemeinschaft für die 
im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die als „Arbeitnehmer— 
schaft“ zu einer rechtlichen Einheit zusammengeschlossen werden. Für 
diese rechtliche Einheit der „Arbeitnehmerschaft“ werden dann Organe 
zu schaffen sein, welche für sie in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen 
Amtes innerhalb der vom Gesetze gezogenen Schranken als Vertreter 
zu fungieren berufen sind, die der organisierten Arbeitnehmerschaft 
zustehenden Rechte auszuüben haben! 
Ansätze zu einer Betriebsorganisation gab es bereits seit Jahr— 
zehnten. In den sechziger Jahren des vorigen Jahrhundertes wurden 
in Deutschland vielfach Arbeiterausschüsse geschaffen, die dann auch 
it österreichischen Fabriksbetrieben, nicht zu häufig, zu finden waren. 
Diese Arbeiterausschüsse sollten den Unternehmer in der Verwaltung 
der auf, das Arbeitsverhältnis bezüglichen Angelegenheiten unter— 
stützen, ihm Gelegenheit geben, die Wünsche und Beschwerden der 
Arbeiter kennen zu lernen, beosnders bezüglich der für die Arbeiter 
bestimmten Wohlfahrtseinrichtungen, der Handhabung der Fabriks⸗ 
ordnung, Durchführung der Krankenversicherung u. dgl. und über— 
haupt eine größere persönliche Fühlungnahme zwischen der Arbeiter— 
schaft und dem Unternehmer ermöglichen, welche in größeren Betrieben 
sonst nur schwer zu erreichen ist. Der Inhalt der Aufgaben solcher frei— 
willig vom Arbeitgeber zugelassenen Arbeiterausschüfse, die aber auch 
oft in Kollektivperträgen vorgesehen waren, hing vom Willen des 
Arbeitgebers bzw. bei Kollektivverträgen von der Regelung durch diese 
ab. Die Mitglieder der Arbeiterausschüsse wurden entweder gewählt 
von der Arbeiterschaft oder teils von dieser gewählt, teils vom Unter⸗ 
nehmer in den Arbeiterausschuß berufen. In Deulschland erfloß erst 
im Jahre 1891 durch die Novelle zur Gewerbeordnuug eine gesetzliche 
Bestimmung bezüglich der Arbeiterausschüsse, welche Unternehnrern 
solcher Betriebe, wo Arbeiterausschüsse bestehen, für die Durchführung 
anderer gesetzlicher Bestimmungen Erleichterungen gewähren. In 
Osterreich hatte man im Jahre 1891. die Absicht, die Trrichlung von 
Arbeiterausschüssen für Fabriken obligatorisch zu machen, eine Eu⸗ 
quetekommission des Abgeordnetenhauses beschäftigte fich sehr ein⸗ 
gehend mit dieser Frage, aber zu einer gesetzlichen Regelung kam es 
nicht. Während des Weltkrieges hatten in Österreich in jenen In— 
dustriebetrieben, welche mit der Herstellung von Kriegsmaäterial be— 
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