stimmt, bedeutet die Organisation eines Betriebes. Die Organisation
des Betriebes wird für das Arbeitsrecht daun vou Bedeutung, wenn
das Rechtsverhältnis der Arbeitnehmer hinsichtlich der den Zwecken
des Betriebes dienenden Verrichtungen eine Regelung erfährft. Eine
gesetzlich erfolgende Betriebsorganisation wird Leine Rechtsgemein—
schaft zwischen Unternehmer und der im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer bewirken, wohl aber eine Rechtsgemeinschaft für die
im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die als „Arbeitnehmer—
schaft“ zu einer rechtlichen Einheit zusammengeschlossen werden. Für
diese rechtliche Einheit der „Arbeitnehmerschaft“ werden dann Organe
zu schaffen sein, welche für sie in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen
Amtes innerhalb der vom Gesetze gezogenen Schranken als Vertreter
zu fungieren berufen sind, die der organisierten Arbeitnehmerschaft
zustehenden Rechte auszuüben haben!
Ansätze zu einer Betriebsorganisation gab es bereits seit Jahr—
zehnten. In den sechziger Jahren des vorigen Jahrhundertes wurden
in Deutschland vielfach Arbeiterausschüsse geschaffen, die dann auch
it österreichischen Fabriksbetrieben, nicht zu häufig, zu finden waren.
Diese Arbeiterausschüsse sollten den Unternehmer in der Verwaltung
der auf, das Arbeitsverhältnis bezüglichen Angelegenheiten unter—
stützen, ihm Gelegenheit geben, die Wünsche und Beschwerden der
Arbeiter kennen zu lernen, beosnders bezüglich der für die Arbeiter
bestimmten Wohlfahrtseinrichtungen, der Handhabung der Fabriks⸗
ordnung, Durchführung der Krankenversicherung u. dgl. und über—
haupt eine größere persönliche Fühlungnahme zwischen der Arbeiter—
schaft und dem Unternehmer ermöglichen, welche in größeren Betrieben
sonst nur schwer zu erreichen ist. Der Inhalt der Aufgaben solcher frei—
willig vom Arbeitgeber zugelassenen Arbeiterausschüfse, die aber auch
oft in Kollektivperträgen vorgesehen waren, hing vom Willen des
Arbeitgebers bzw. bei Kollektivverträgen von der Regelung durch diese
ab. Die Mitglieder der Arbeiterausschüsse wurden entweder gewählt
von der Arbeiterschaft oder teils von dieser gewählt, teils vom Unter⸗
nehmer in den Arbeiterausschuß berufen. In Deulschland erfloß erst
im Jahre 1891 durch die Novelle zur Gewerbeordnuug eine gesetzliche
Bestimmung bezüglich der Arbeiterausschüsse, welche Unternehnrern
solcher Betriebe, wo Arbeiterausschüsse bestehen, für die Durchführung
anderer gesetzlicher Bestimmungen Erleichterungen gewähren. In
Osterreich hatte man im Jahre 1891. die Absicht, die Trrichlung von
Arbeiterausschüssen für Fabriken obligatorisch zu machen, eine Eu⸗
quetekommission des Abgeordnetenhauses beschäftigte fich sehr ein⸗
gehend mit dieser Frage, aber zu einer gesetzlichen Regelung kam es
nicht. Während des Weltkrieges hatten in Österreich in jenen In—
dustriebetrieben, welche mit der Herstellung von Kriegsmaäterial be—
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