fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

1. Der Markt von Lübeck 
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vorkommt; in den 80er und 90er Jahren wird für das ganze cellarium nur 2} m. gezahlt, 
und außerdem ist es dann üblich, daß in der Regel nur + cellarium für 20 ß gemietet wird. 
Z. B. teilen sich von 1284 bis 1286 Hinrich Kolnere und Henneke Wullenpunt in die Be- 
nutzung eines cellarium. Von 1286 bis 1288 hat Kolnere das cellarium alleine. Von da bis 
1297 werden Albert de Bardewik, Hermann Albus und Johann de Alen als Mitteilhaber 
des cellariums genannt. Ob hier etwa Gesellschaftsverhältnisse vorliegen, ist nicht zu ent- 
scheiden. — Neben den cellaria, deren Grundmiete jetzt 23 m. beträgt, kommen jetzt 
auch einige wenige mit nur 24 ß (+: 12 ß) vor; also derselbe Mietpreis, wie für die aus 
2 sortes bestehende cista im unteren Gewandhaus: man sieht, die cellaria verlieren ihre 
alte Sonderstellung. 
79) Tabellen I— III, vgl. den Anhang am Schluß des Textes. 
80) Eigentlich 148. Mit Rücksicht auf die starke Verminderung der Gewandschneider 
bis in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts nach oben abgerundet. 
81) Die Zahlen für ca. 1340 ergeben sich aus der Notiz in Hs. 339f. 15 v des Inhalts, 
daß die Einnahme aus dem unteren Gewandhaus ‚circa 25}‘“ m., aus dem oberen 
„circa 46‘‘ m. betragen habe. Da im unteren Gewandhaus für die in 2 sortes zerfallende 
cista 14 m., im oberen Gewandhaus für die sors 10 ß Jahresmiete bezahlt wurden, so 
ergeben sich im unteren Gewandhaus 34, im oberen 74, zusammen also 108 sortes. Die 
Zahl paßt vortrefflich in die übrigen, auf den sortes-Rollen der Kämmerei selbst beruhen- 
den Zahlangaben. 
82) Die Zahlen von 1460 bis 1600 sind den Empfangsbüchern der Kämmerei entnommen. 
Für die Zeit 1460— 1480 schätzungsweise in der Art, daß dem Einnahmebetrag etwa 
5—6 m. zugerechnet und die so gewonnene Zahl dann durch zwei dividiert wurde. Die 
Berechtigung hierzu ergiht sich aus den späteren Einträgen, die ausführlicher gehalten 
sind. Z. B. 1516 (Kämmereiempfangsbuch 2 f. 95 v: Item entfangen 14 dagen na Pasken 
van 22 wantsnydern isliken 2 m. Betalt vor 7 stöveken wins, dem hussluter 2 m., dem 
buwemester 6 ß, der olderlude knechte 66, dem kalegreven 2ß, mester Johann Rode 8 ß, 
blifft blivenden geldes: 38 m. Also: 44 m. Bruttoertrag, 6 m. Unkosten. 1616 betrugen bei 
40 m. Bruttoeinnahme von 20 Gewandschneidern die Unkosten sogar 21 m. 4 ß! Also 
mehr als die Hälfte des ganzen Betrages; dafür trank man aber auch 10} Stübchen Wein 
und Hamburger Bier. Da nun z. B. die Nettoeinnahme von den Gewandschneidern 1460 
37 m. beträgt, so erhält man unter Zurechnung von etwa 5 m. für „Ungeld‘“ 42 m., 
kommt also auf 21 Gewandschneider. — Der Unterschied von oberem und niederem 
Gewandhaus ist also im späteren Mittelalter verlassen: Jeder Gewandschneider zahlt 
sinheitlich 2 m. für sein jetzt nicht mehr näher umschriebenes Nutzungsrecht am Ge- 
wandhaus. — Zweifelhaft ist, nach welchem Satze das Latelgeld der Gewandschneider 
vom Jahre 1407 (L.U.B. V, S. 178) zu bewerten ist; die Zahl fällt also hier aus. 
%) Inzwischen habe ich in dem Aufsatz: „Großhandel und Großhändler“ (vgl. unten 
5. 217ff.) die Verhältnisse der Lübecker Gewandschneider weiter klären können. Auf 
die Bedeutung des Tuchhandels innerhalb der Lübecker Wirtschaft wird noch später 
in meiner geplanten: „‚Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Lübecks bis zur Ausbildung 
der geschlossenen Stadtwirtschaft‘“ zurückzukommen sein. 
%) Vgl. den ganz ähnlichen Vorgang bei den Nädlern. Rörig, Zur Baugeschichte 2, 
5. 143. 
%) Hier dürfte der Schlüssel zum Verständnis der „anderen Verhältnisse, die am Ende 
des Mittelalters bei den Gewandschneidern hervortreten‘““ (G. von Below, Probleme 
der Wirtschaftsgeschichte, 1920, S. 338), liegen. Für das frühere Mittelalter ebenda 
5. 321 ff,, namentlich auf S. 335 der Hinweis auf die Bremer Urkunde vom Jahre 1263, 
die von dem „honestum mercimonium‘“ der Gewandschneider in Bremen „et in aliis 
civitatibus“ spricht. — Für Lübeck vgl. auch Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 149. 
. %6) Nachträglich finde ich noch den Hinweis bei Fr. Techen, Etwas von der mittelalter- 
lichen Gewerbeordnung usw., Hans. Gesch.-Bll. 1897, S. 90, „daß in den wendischen
	        
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