9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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diesen Fall vereinbaren. Die allgemeinen Kegeln des Bürgerlichen Gesetz
buches über die Vertragsstrafe und den Schadenersatz (§ 340u. 343) greifen
hier ein. Der Unternehmer kann also entweder Erfüllung des Vertrages
oder Schadenersatz — unter Nachweis des Schadens — fordern, aber
nicht beides. Die verwirkte Vertragsstrafe kann er als Mindestbetrag
des Schadens verlangen. Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen kann
der Richter auf einen angemessenen Betrag heruntersetzen. Im üb
rigen ist bei den Vereinbarungen über Schadenersatz und Vertrags
strafe dem Unternehmer kein Höchstbetrag vorgescbrieben. Auch ist
ihm unbenommen, zur Sicherung seiner Ansprüche Lohneinbehaltungen
bei der Zahlung des Lohnes unter Innehaltung der durch § 119 a be
zeichnten Grenzen vorzunehmen. Weiter kann er die Verwirkung
des rückständigen Lohnes für den Fall des Vertragsbruches verein
baren, aber nach dem 1891 eingefügten § 134 Abs. 2 nur bis zum Be
trage des durchschnittlichen Wochenlohnes. Vereinbart er durch
Arbeitsvertrag oder Arbeitsordnung eine solche Lohnverwirkung, so
muß nach § 134 b Abs. 1 Ziff. 5 die Arbeitsordnung auch Bestimmung
über die Verwendung der verwirkten Beträge treffen. In bezug auf
den Verwendungszweck als solchen schreibt die Gewerbeordnung nichts
vor. Die Vorschriften für Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern
finden nach der GO. § 154 Abs. 2 auch auf Hüttenwerke, Zimmer
plätze, Bauhöfe, Werften und auf nicht bloß vorübergehend oder in
geringem Umfange betriebene Ziegeleien und im Tagebau betriebene
Brüche und Gruben Anwendung.
Für landwirtschaftliche Arbeiter haben landesgesetzliche Vor
schriften verschiedener deutscher Staaten die Strafbarkeit des Ver
tragsbruches anerkannt. Das preußische Gesetz vom 24. April 1854
z. B. bedroht den Vertragsbruch ländlicher Arbeiter — nicht auch
ländlicher Arbeitgeber — mit Geldstrafe bis zu 15 M. oder Gefäng
nis bis zu 3 Tagen. Die Bestrafung tritt auf Antrag des Arbeitgebers
unbeschadet seines Rechtes zur Entlassung oder Beibehaltung des
Arbeiters ein. Im April 1899 hat der Anhaitische Landtag ein Ge
setz angenommen, nach welchem Vertragsbrüchige landwirtschaftliche
Arbeiter auf Antrag des Arbeitgebers mit Geldstrafe bis zu 30 M.
oder mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft werden können. Die Verlei
tung zum Kontraktbruch wird noch strenger bestraft.
Über das tatsächliche Vorkommen rechtswidriger Lösung des Ar
beitsverhältnis geben die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten mancher
lei Aufschluß. Die Verhältnisse wechseln natürlich in dieser Beziehung.
Im ganzen sind aber Vertragsbrüche der Unternehmer erklärlicher
weise seltener als die der Arbeiter. Die Berichte der preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 z. B. erwähnen vereinzelte Fälle
rechtswidriger Entlassung durch die Arbeitgeber aus den Regierungs