Object: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
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diesen Fall vereinbaren. Die allgemeinen Kegeln des Bürgerlichen Gesetz 
buches über die Vertragsstrafe und den Schadenersatz (§ 340u. 343) greifen 
hier ein. Der Unternehmer kann also entweder Erfüllung des Vertrages 
oder Schadenersatz — unter Nachweis des Schadens — fordern, aber 
nicht beides. Die verwirkte Vertragsstrafe kann er als Mindestbetrag 
des Schadens verlangen. Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen kann 
der Richter auf einen angemessenen Betrag heruntersetzen. Im üb 
rigen ist bei den Vereinbarungen über Schadenersatz und Vertrags 
strafe dem Unternehmer kein Höchstbetrag vorgescbrieben. Auch ist 
ihm unbenommen, zur Sicherung seiner Ansprüche Lohneinbehaltungen 
bei der Zahlung des Lohnes unter Innehaltung der durch § 119 a be 
zeichnten Grenzen vorzunehmen. Weiter kann er die Verwirkung 
des rückständigen Lohnes für den Fall des Vertragsbruches verein 
baren, aber nach dem 1891 eingefügten § 134 Abs. 2 nur bis zum Be 
trage des durchschnittlichen Wochenlohnes. Vereinbart er durch 
Arbeitsvertrag oder Arbeitsordnung eine solche Lohnverwirkung, so 
muß nach § 134 b Abs. 1 Ziff. 5 die Arbeitsordnung auch Bestimmung 
über die Verwendung der verwirkten Beträge treffen. In bezug auf 
den Verwendungszweck als solchen schreibt die Gewerbeordnung nichts 
vor. Die Vorschriften für Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern 
finden nach der GO. § 154 Abs. 2 auch auf Hüttenwerke, Zimmer 
plätze, Bauhöfe, Werften und auf nicht bloß vorübergehend oder in 
geringem Umfange betriebene Ziegeleien und im Tagebau betriebene 
Brüche und Gruben Anwendung. 
Für landwirtschaftliche Arbeiter haben landesgesetzliche Vor 
schriften verschiedener deutscher Staaten die Strafbarkeit des Ver 
tragsbruches anerkannt. Das preußische Gesetz vom 24. April 1854 
z. B. bedroht den Vertragsbruch ländlicher Arbeiter — nicht auch 
ländlicher Arbeitgeber — mit Geldstrafe bis zu 15 M. oder Gefäng 
nis bis zu 3 Tagen. Die Bestrafung tritt auf Antrag des Arbeitgebers 
unbeschadet seines Rechtes zur Entlassung oder Beibehaltung des 
Arbeiters ein. Im April 1899 hat der Anhaitische Landtag ein Ge 
setz angenommen, nach welchem Vertragsbrüchige landwirtschaftliche 
Arbeiter auf Antrag des Arbeitgebers mit Geldstrafe bis zu 30 M. 
oder mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft werden können. Die Verlei 
tung zum Kontraktbruch wird noch strenger bestraft. 
Über das tatsächliche Vorkommen rechtswidriger Lösung des Ar 
beitsverhältnis geben die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten mancher 
lei Aufschluß. Die Verhältnisse wechseln natürlich in dieser Beziehung. 
Im ganzen sind aber Vertragsbrüche der Unternehmer erklärlicher 
weise seltener als die der Arbeiter. Die Berichte der preußischen 
Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 z. B. erwähnen vereinzelte Fälle 
rechtswidriger Entlassung durch die Arbeitgeber aus den Regierungs
	        
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