Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8.  Kap.  Tie  genossenschaftliche  Form  der  Socialordnung.  391
zu  vernichten  oder  vermöge  der  Hilflosigkeit,  in  die  man  sie  versetzte,  dem
langsamen  Untergange  zu  überliefern.
Das  hat  man  in  den  letzten  Jahren  auch  mehr  und  mehr  eingesehen
und  daher  bedeutende  Versuche  gemacht,  das  Jnnungswesen  in  einer  den  Zeitverhältnissen ­
  angepaßten  Form  von  neuem  ins  Leben  zu  rufen.
Was  das  Deutsche  Reich  anlangt,  so  wurde  den  Innungen,  nachdem
ihnen  die  durch  das  Norddeutsche  Bundesgesetz  vom  21.  Juni  1869  eingeführte ­
  Gewerbefreiheit  den  öffentlich-rechtlichen  Charakter  genommen  hatte,
dieser  Charakter  durch  das  Gesetz  vom  18.  Juli  1881  wieder  gegeben;  das
gleiche  Gesetz  verlieh  ihnen  auch  einige  Vorrechte,  ohne  daß  jedoch  der  Beitritt
zu  den  Genoffenschaften  obligatorisch  gemacht  worden  wäre.  Als  Aufgaben
wurden  ihnen  die  Fürsorge  für  das  Lehrlingswesen,  die  Errichtung  von  Fachschulen ­
  für  Lehrlinge,  die  Abhaltung  von  Gesellen-  und  Meisterprüfungen,  die
Ordnung  des  Herbergswesens  und  des  Arbeitsnachweises,  die  Errichtung  von
kranken-  und  Sterbekaffen  zugewiesen.  Jnnungsausschüffe  können  für  die
gesamten  Innungen  eines  Ortes  errichtet  werden,  und  dieselben  haben  für  das
Herbergswesen,  den  Arbeitsnachweis,  das  Bestehen  von  Schiedsgerichten  und
überhaupt  für  die  localen  Jntereffen  der  in  den  sämtlichen  Innungen  eines  Ortes
vereinten  Handwerker  Sorge  zu  tragen.  Ebenso  können  sich  die  Innungen
eines  und  desselben  Gewerbszweiges  eines  größern  Bezirks  zu  Innungs-Verbünden
  vereinigen,  da  solche  Verbünde  kapitalkräftiger  und  überhaupt  geeigneter ­
  sind,  Kranken-  und  Sterbekassen  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und
auch  sonst  für  das  Gewerbe  eine  nutzbringende  Thätigkeit  zu  entfalten.  Ein
rühmenswerthes  Beispiel  einer  derartigen  Vereinigung  ist  der  Bäckerinnungsvcrband
  ,Germania'  mit  dem  Sitze  in  Berlin.
Um  den  Innungen  eine  größere  Anzahl  von  Mitgliedern  zuzuführen,
wurde  denselben  durch  Gesetz  vom  8.  December  1884  das  Recht  eingeräumt,
bei  den  Hähern  Verwaltungsbehörden  darum  einzukommen,  daß  den  außer
btr  Innung  verbliebenen  Gewerbetreibenden  das  Halten  von  Lehrlingen  verboten ­
  werde  l ,  und  weiter  durch  Gesetz  vom  6.  Juli  1887  verfügt,  daß  mit
Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  auch  die  der  Innung  nicht  angehörenden
Meister  und  deren  Gesellen  zur  Deckung  der  Kosten  der  für  Herbergswesen
und  Arbeitsnachweis,  gewerbliche  Ausbildung  und  Schiedsgerichte  getroffenen
Einrichtungen  bis  zu  dein  von  den  Jnnungsmitgliedern  selbst  geleisteten  Betrage ­
  herangezogen  werden  können.
1  Von  dieser  Maßregel  proşitiren  aber  nur  wenige  Innungen.  Logar  in  Berlin
sind  deren,  die  sie  sich  zu  nutze  machen  konnten,  nicht  viele.  In  Hamburg  genossen  vor
einigen  Jahren  nur  sechs  dieses  Vorrecht,  in  Lübeck  nur  zwei  <,Ş  t  i  n  d  a,  Tas  gewerbliche ­
  Lehrlingswesen,  in  den  Jahrbüchern  der  Nationalökonomik  und  Ltatistik  IJenaj
Juniheft  1890,  S.  612).
            
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