Object : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

dieselbe  maßgebenden  Principien,  welche  sich  sowohl  aus  der  richtigen  Lehre
von  der  Vertheilung  und  dem  Genuß  des  Eigenthums  als  auch  aus  der  sachgemäßen ­
  Anschauung  von  der  Natur  und  den  Functionen  des  Staates  ergeben, ­
  in  aller  Kürze  behandeln.  Auf  diese  Weise  wird  ein  Kriterium  gewonnen, ­
  das  der  Beurtheilung  einer  jeden  besondern  Steuergattung  und
der  verschiedenen  Arten  der  Staatsausgaben  zu  Grunde  zu  legen  ist,  und
somit  die  Möglichkeit  geboten,  daß  man  inmitten  all  der  zahlreichen  und
stets  wechselnden  Systeme  der  verschiedenen  Staaten  den  Faden  nicht  verliert.
In  den  zeitgenössischen  Werken  über  das  Finanzwesen  herrschen  die  größten
Meinungsverschiedenheiten  —  eine  natürliche  Folge  der  Verschiedenartigkeit  der
Ansichten  über  das  Wesen,  die  Functionen  und  die  Consequenzen  einerseits
des  Privateigenthums  und  andererseits  des  Staates,  bezw.  seiner  verschiedenen
Aufgaben,  die  sich  im  Laufe  der  Zeiten  bald  so  bald  anders  gestalten.
Ueber  die  wirtschaftlichen  Grundlagen  der  richtigen  Steuertheorie  haben
wir  uns  bereits  im  vorigen  Buche  (Kap.  6)  verbreitet,  als  wir  auf  die  Berechtigung ­
  des  Privateigenthums  und  der  Vermögensungleichheiten  hinwiesen.
Hier  müssen  wir  uns  zunächst  summarisch  mit  dem  Wesen  und  den  Thätigkeitsgebieten ­
  des  Staates  beschäftigen.  Es  wäre  ja  gar  nicht  möglich,  von  der  Besteuerung ­
  zu  reden,  wenn  man  nicht  zuvor  die  vom  Staate  zu  erfüllenden  Aufgaben ­
  ins  Auge  gefaßt  hätte.  Die  Nothwendigkeit  der  Existenz  des  Staates,
d.  h.  der  zur  Verwirklichung  der  Rechtsordnung  und  zur  Förderung  des  irdischen ­
  Wohles  der  Menschheit  bestehenden  Organisation  derselben,  beruht  auf
drei  Gründen:  1.  auf  der  Veranlagung  der  Menschen  zum  Zusammenleben;  ja
dieses  Zusammenleben  ist  für  dieselben  sogar  nothwendig,  damit  sie  ihre  Fähigkeiten ­
  entwickeln  können;  2.  darauf,  daß  die  Menschen  von  der  Natur  wie
auch  durch  ausdrückliche  göttliche  Offenbarung  mit  verschiedenen  Rechten  ausgestattet ­
  sind,  und  3.  auf  der  Thatsache,  daß  die  Menschen  an  sittlichen  und
intellectuellen  Unvollkommenheiten  leiden.  Wären  die  Menschen  dazu  geschaffen, ­
  nur  in  einzelnen  Familien  vereint,  sonst  aber  vereinzelt  zu  leben,
hätten  sie  ebenso  wie  die  Thiere  keine  Rechte,  d.  h.  keine  Ansprüche,  deren
Erfüllung  den  Regeln  der  Gerechtigkeit  zufolge  erzwungen  werden  kann  und
soll,  und  wären  endlich  die  Menschen  so  weise  und  so  gutwillig,  daß  jeder
Rechtsanspruch  klar  zu  Tage  läge  und  seine  Erfüllung  gesichert  wäre:  so
würde  der  Bestand  einer  staatlichen  Ordnung  nicht  nothwendig  sein.  Wie
aber  die  Menschen  nun  einmal  beschaffen  sind,  ist  die  Existenz  einer  Staatsordnung ­
  unbedingt  nöthig.  Es  muß  eine  mehr  oder  weniger  Personen  umfassende
  Gemeinschaft  von  Menschen  existiren,  die,  soweit  es  sich  um  die  zeitliche ­
  Ordnung  der  Dinge  handelt,  von  jeder  andern  Gemeinschaft  unabhängig
ist  und  die  Verwirklichung  nicht  einer  oder  einiger  Aufgaben,  deren  Erfüllung
für  die  Menschen  wohlthätige  Folgen  hat,  sondern  der  irdischen  Glückseligkeit
            
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