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IV. Buch. Nachträge.
dieselbe maßgebenden Principien, welche sich sowohl aus der richtigen Lehre
von der Vertheilung und dem Genuß des Eigenthums als auch aus der sachgemäßen
Anschauung von der Natur und den Functionen des Staates ergeben,
in aller Kürze behandeln. Auf diese Weise wird ein Kriterium gewonnen,
das der Beurtheilung einer jeden besondern Steuergattung und
der verschiedenen Arten der Staatsausgaben zu Grunde zu legen ist, und
somit die Möglichkeit geboten, daß man inmitten all der zahlreichen und
stets wechselnden Systeme der verschiedenen Staaten den Faden nicht verliert.
In den zeitgenössischen Werken über das Finanzwesen herrschen die größten
Meinungsverschiedenheiten — eine natürliche Folge der Verschiedenartigkeit der
Ansichten über das Wesen, die Functionen und die Consequenzen einerseits
des Privateigenthums und andererseits des Staates, bezw. seiner verschiedenen
Aufgaben, die sich im Laufe der Zeiten bald so bald anders gestalten.
Ueber die wirtschaftlichen Grundlagen der richtigen Steuertheorie haben
wir uns bereits im vorigen Buche (Kap. 6) verbreitet, als wir auf die Berechtigung
des Privateigenthums und der Vermögensungleichheiten hinwiesen.
Hier müssen wir uns zunächst summarisch mit dem Wesen und den Thätigkeitsgebieten
des Staates beschäftigen. Es wäre ja gar nicht möglich, von der Besteuerung
zu reden, wenn man nicht zuvor die vom Staate zu erfüllenden Aufgaben
ins Auge gefaßt hätte. Die Nothwendigkeit der Existenz des Staates,
d. h. der zur Verwirklichung der Rechtsordnung und zur Förderung des irdischen
Wohles der Menschheit bestehenden Organisation derselben, beruht auf
drei Gründen: 1. auf der Veranlagung der Menschen zum Zusammenleben; ja
dieses Zusammenleben ist für dieselben sogar nothwendig, damit sie ihre Fähigkeiten
entwickeln können; 2. darauf, daß die Menschen von der Natur wie
auch durch ausdrückliche göttliche Offenbarung mit verschiedenen Rechten ausgestattet
sind, und 3. auf der Thatsache, daß die Menschen an sittlichen und
intellectuellen Unvollkommenheiten leiden. Wären die Menschen dazu geschaffen,
nur in einzelnen Familien vereint, sonst aber vereinzelt zu leben,
hätten sie ebenso wie die Thiere keine Rechte, d. h. keine Ansprüche, deren
Erfüllung den Regeln der Gerechtigkeit zufolge erzwungen werden kann und
soll, und wären endlich die Menschen so weise und so gutwillig, daß jeder
Rechtsanspruch klar zu Tage läge und seine Erfüllung gesichert wäre: so
würde der Bestand einer staatlichen Ordnung nicht nothwendig sein. Wie
aber die Menschen nun einmal beschaffen sind, ist die Existenz einer Staatsordnung
unbedingt nöthig. Es muß eine mehr oder weniger Personen umfassende
Gemeinschaft von Menschen existiren, die, soweit es sich um die zeitliche
Ordnung der Dinge handelt, von jeder andern Gemeinschaft unabhängig
ist und die Verwirklichung nicht einer oder einiger Aufgaben, deren Erfüllung
für die Menschen wohlthätige Folgen hat, sondern der irdischen Glückseligkeit