Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

116 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
ck) Schließlich werden gegen die Unabdingbarkeit alle 
Argumente geltend gemacht, die sich aus dem individua 
listischen Rechtsprinzip gegen die Sozialregelung, die 
der Tarif anstrebt, ergeben. Man braucht sich darüber nicht zu 
wundern. So schnell sterben alte gewohnte Vorstellungen 
— namentlich in Juristenkreisen — nicht aus, und die Un 
abdingbarkeit ist zweifellos der schärfste und höchste Ausdruck 
des Gedankens der Sozialisierung des Tarifinhalts. Es wird 
behauptet, durch die Unabdingbarkeit würden die Arbeiter in 
eine sklavische Abhängigkeit von den Gewerkschaften geraten, 
welche mit den Grundsätzen des BGB. nicht vereinbar seist, 
es fände eine Vergewaltigung des Arbeitsvertrags statt st, es 
würde die Vertragsfreiheit angetastet usw. Diese Argumente 
beruhen auf einem merkwürdigen Widerspruch. Denn alle, die 
so sprechen, erkennen die obligatorische Wirkung des Tarif 
vertrags an, wonach die Tarifbeteiligten verpflichtet sind, den 
Abschluß tarifwidriger Arbeitsverträge zu unterlassen. Wenn 
man aber das eine, die obligatorische Untersagung der tarif 
widrigen Abrede, zuläßt und billigt, kann man das andere, 
ihre zwingende Untersagung, aus Gründen des Individualis 
mus nicht verwerfen. Der rechtliche Zwang, den Tarif zur 
Geltung zu bringen, nicht das eigene Belieben, besteht auch so. 
Nur die Form ist verschieden. Wenn man daher glaubt, mit 
dem Argument des Individualismus gegen die unbedingte 
Geltung der Tarifnormen vorgehen zu dürfen, dann muß 
man überhaupt die Rechtsgeltung der Tarifnormen den Arbeits 
verträgen gegenüber ablehnen, die Freiheit des Arbeitsvortrags 
gegen jede tarifliche Antastung verteidigen, kurz das Rechts 
prinzip des Tarifvertrags aufgebest. Dieses Rechtsprinzip 
ist die Vorausstellung des Sozialwillens nichtstaatlicher 
Gruppen über den Jndividualwillen einzelner. Man kann 
den technischen Vorzug der Unabdingbarkeit leugnen, nicht 
aber aus individualistischen Gründen seinen Gedanken grund- 
st Landmann a. a. O. II S. 286. 
st Landsberg a. a. O. S. 187.
	        
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