$ 53. VUeberstunden,
Die Zahlung des Ueberstundenzuschlages erfolgt auf den Gesamt-
Iohn. Die prozentualen Zuschläge sind im Arbeitszeitabkommen fest-
yelegt. Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 50 Prozent Zuschlag auf
den Gesamtlohre bezahlt.
S 6. Prämien,
Erzeugungs- und Arbeitsprämien: sind statthaft. Ueber Neuein-
führung von Prämien oder die Acnderung bestehender Prämiensätze
antscheiden Betriebsleitung und die gesetzliche Vertretung der Arbei-
terschaft im gegenseitigen Benehmen.
8'7. Akkordarbeit.
=.
Akkordarbeit ist zulässig.
Die Akkordsätze müssen so bemessen sein, daß ein volleistungs-
fähiger Akkordarbeiter in der regelmäßigen ‘Arbeitszeit mindestens
15 Prozent über das Verdienst eines volleistungsfähigen Lohnarhbeiters
erreichen kann,
Akkordhedingungen und Akkordsätze werden den Arheitern
schriftlich oder gedruckt ausgehändigt, oder im Betriebe an sichtharer
Stelle ausgehängt. Ueber die Neueinführung von Akkordarbeit oder
die Aenderung bestehender Akkordsätze entscheiden Betriebsleitung
und die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft im gegenseitigen
Benehmen,
8 8. Verfahren bei Streitigkeiten,
Die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Vertrage zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist im Wege der Verhandlung, er-
forderlichenfalls unter Hinzuziehung der gesetzlichen Vertretung der
Arbeiterschaft anzustreben. .
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist zunächst von Ver-
band zu Verband zu verhandeln und, falls auch diese Verhandlungen
ergebnislos verlaufen, dann der Schiedsausschuß anzurufen,
In allen Streitfällen- grundsätzlicher Art, insbesondere. wenn €$
ich um allgemeine Lohnforderungen oder um die Auslegung «dieses
Vertrages handelt, ist sofort von Verband zu Verband zu verhandeln.
Kommt eine Einigung nicht zustande. zo ist der Schiedsausschuß
anzurufen,
8 9. Schiedsausschüsse.
Es wird ein Schiedsausschuß von 4 Personen und ebenso vielen
Ersatzleuten gebildet. Der Arbeitgeberverband entsendet in diesen
2 Vertreter und 2 Ersatzleute, die am Vertragsbeschluß beteiligten
Gewerkschaften auf Grund der Zahl ihrer in den Betrieben beschäftigten
Mitglieder ebenfalls 2 Vertreter und 2 Ersatzleute.
Der Schiedsausschuß wählt nach dem Grundsatz der Parität
2» Vorsitzende, die für jede Sitzung wechseln. Der Schiedsausschuß
oibt sich eine Geschäftsordnung selbst.