thumbs: Gesellschaftslehre

218 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
ligten gebildeten Einheit des „Wir“ aufgefaßt. Es bleibt eine Fülle von 
Gegenständen übrig, die als persönliche Angelegenheiten des einen 
oder anderen Partners von seinem Genossen aufgefaßt werden, z. B. das 
zanze vitale Leben des Einzelnen oder eine Menge von persönlichen Be- 
ziehungen und geistigen Interessen; und auch diejenige Ausweitung des 
Ichbewußtseins, die „seine“ Angelegenheiten als „meine“ Angelegen- 
heiten auffaßt, findet ihnen gegenüber nur zum Teil statt; das leiblich- 
organische Leben ist z. B. davon ganz ausgeschlossen. 
Die Feststellung, daß das Gemeinschaftsverhältnis einen einge- 
schränkten Charakter besigt, scheint freilich auf den ersten Blick seinem 
Wesen zu widersprechen, sofern dieses, wie wir ausdrücklich festgestellt 
haben, eine Vereinigung im Sein oder im Wesen bedeutet und eine solche 
ihrer Natur nach keine Teilung oder Einschränkung zu ertragen scheint. 
Zunächst ist hierauf zu erwidern, daß wenigstens bei gewissen Typen die 
Gemeinschaft von diesen Einschränkungen tatsächlich garnicht betroffen 
wird. Das Wesen der nationalen Gemeinschaft z. B. besteht garnicht 
Jarin, daß ihre einzelnen Angehörigen als Personen mit einander ver- 
vemeinschaftet sind, sondern darin, daß jedes Mitglied sich mit der Na- 
tion als einem Ganzen, mit der Nation als einem eigenen Subjekt ver- 
yemeinschaftet fühlt. Die Gemeinschaft besteht darin und nur darin, daß 
es ihre Angelegenheiten und Schicksale nicht als fremde sondern als 
eigene empfindet. Und dieser Tatbestand wird von den in Rede stehen- 
den Einschränkungen nicht berührt. Die Gleichgültigkeit gegen die dazu- 
zehörigen einzelnen Menschen als Personen schränkt also in diesem Fall 
die Gemeinschaft garnicht ein. Ähnlich liegt der Fall bei einem Offizier- 
korps mit der Gleichgültigkeit gegen rein persönliche Angelegenheiten 
seiner Kameraden: vergemeinschaftet ist hier wiederum der Einzelne 
nicht mit einzelnen Personen, sondern mit der Gruppe, die für ihn in 
diesem Fall repräsentiert wird durch seine sämtlichen Kameraden. Seine 
Gemeinschaftshaltung erstreckt sich freilich auf. diese, aber nur auf sie 
als Träger des Gruppenwesens — auf sie, sofern sie und nur sofern sie 
die Gruppenqualität an sich tragen. — Anders liegt der Sachverhalt frei- 
lich bei den engsten rein persönlichen Gemeinschaften wie die Ehe oder 
eine hinreichend enge Freundschaft. Hier sind die Menschen als Perso- 
nen vergemeinschaftet. Hier drängt sich daher der anscheinende Wider- 
spruch mit allem Nachdruck auf, wie zwei Menschen im tiefsten verbun- 
den sein können und doch bei einer Reihe von einzelnen Erlebnissen 
jeder von ihnen die Angelegenheiten des andern nicht als die seinen zu 
empfinden vermag. Der Schein des Widerspruches entsteht jedoch nur 
aus einer falschen Vorstellung von der Natur einer wesenhaften Verbin- 
dung. Denn eine solche bedeutet keine Verbindung in allen Einzelheiten, 
sondern nur eine Verbindung in allem was wesenhaft ist, oder besser ge-
	        
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