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Seiner früheren Anteilnahme bei den Steuerreformarbeiten verdankte
er seine Berufung nach Berlin im Jahre 1811 zu den Beratungen über
die Reform des Abgabewesens.
Neben seinen vielfältigen Dienstgeschäften erhielt er auch sonst mehrere
Aufträge. So war er z. B. im Jahre 1807 Deputierter der Stadt beim
Kaiser Alexander und später im französischen Hauptquartier.
Natürlich wurden diesem verdienten und geachteten Manne auch
vielerlei Ehren zuteil:
Im Jahre 1811 erhielt er das Patent als ordentliches Mitglied
der K. Deutschen Gesellschaft, und die philosophische Fakultät der
Universität Königsberg verlieh ihm bei der Feier des Reformationsjubel⸗
festes 1817 als Anerkenntnis seiner hohen wissenschaftlichen Bildung, in
der er stets mit Lust und Eifer fortschritt, das Doktordiplom. In seiner
Beamtenlaufbahn kam er indes nicht weiter, und es ist wohl möglich,
daß dies seine Ursache in der Ungnade hat, in die er einst beim Könige
gefallen war. Im Jahre 1826 erhielt er seine ehrenvolle Entlassung
und schied als Regierungsdirektor und Geheimer Kriegsrat aus dem
Dienste, um seitdem nur noch seiner Familie und den Wissenschaften zu
leben. Er starb nach eben vollendetem 69. Jahre in seiner Vaterstadt
am 25. April 1831 und hinterließ Kinder und Schwiegerkinder. Zum
Andenken an seine vielen Verdienste um seine Vaterstädt trägt eine Straße
daselbst seinen Namen
Viertes Kapitel.—
Der Inhalt und Geist der Städteordnung.
Die Grundzüge der Städteordnung von 1808 wollen wir uns in
der Weise zur Kenntnis bringen, daß wir unter Anlehnung an das von
ihr befolgte System hier und da einen besonders interessierenden Para⸗
graphen mitteilen, der Hauptsache nach aber den Inhalt nur zusammen—
fassend angeben.
Die Städteordnung enthält in neun Titeln 208 Paragraphen. Damalige
Gesetze pflegten dem eigentlichen Text gern eine Einführung in Er—
wägungsform vorauszuschicken. Wir sind heute freilich knapper aeworden.
Es heißt da zu Beginn unseres Gesetzes:
„Wir, Friedrich Wilhelm usw. tun kund und fügen hiermit zu wissen: Der
besonders in neueren Zeiten sichtbar gewordene Mangel an angemessenen Be—
stimmungen in Absicht des städtischen Gemeinwesens und der Vertretung der Stadt⸗
gemeine, das jetzt nach Klassen und Zünften sich teilende Interesse der Bürger, und
das dringend sich äußernde Bedürfnis einer wirksameren Teilnahme der Bürgerschaft
an der Verwaltung des Gemeinwesens, überzeugen uns von der Notwendigkeit, den
Städten eine selbständigere und bessere Verfassung zu geben, in der Bürgergemeine
einen festen Vereinigungspunkt gefetzlich zu bilden, ihnen eine tätige Einwirkung
auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Teilnahm
Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten.“