— 117 —
den durch die Gemeindeordnung von 18850 beseitigten Unterschied von
Stadt und Land wieder zur Geltung, wobei allerdiugs die Eigentümlich⸗
keiten der einzelnen Landesteile, insbefondere des Rheinlandes, berücksichtigt
wurden. An Stelle der aus gewählten Körperschaften bestehenden Aufsichts⸗
behörden werden wieder Staatsbeamte eingeführt; die Staatsaufsicht wird
erweitert; die Rechte des Magistrats gegenuͤber den Stadtverordneten
werden gestärkt. Endlich werden mehrere von den inzwischen beseitigten
Vorschriften der Städteordnung von 1831 wieder aufgenommen. Im
übrigen beruhen alle Vorschriften auf der Grundlage der Gemeindeordnung
»on 1850, die ja bezüglich der Städteverfassung keine grundlegenden
Anderungen eingeführt hatte, sondern nur hinsichtlich der Landgemeinde—
ordnung revolutionär gewesen war.
Den bisher besprochenen 9 Provinzen — eine Zählung, bei der
die erst 1877 erfolgte Trennung der Provinz Preußen in Ost- und
Westpreußen schon berücksichtigt ist — treten 1864 und 1866 neu
hinzu: Hannover, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Frankfurt.
An der Gemeindeverfassung von Hannover wurde nicht gerührt;
hier war die Entwickelung folgendermaßen gewesen: Mit Beseitigung der
Fremdherrschaft war auch das franzoͤsische Munizipalsystem aufgehoben
und die früheren Verhältnisse wieder hergestellt worden, wonach jede
Stadt nach ihrer eigenen Verfassung lebte. Nach manchen Zwischen⸗
gesetzen kam sodann die noch heute geltende Städteordnung vom 24. Juni
1858 zustande. Sie ist schon deshalb ganz besonders zu erwähnen, weil
sie von allen geltenden Gemeindeverfassungsgesetzen am reinsten die alten
preußischen Grundsätze der Städtefreiheit in sich aufgenommen hat,
während unsre übrigen Städteordnungen in gewissen Beziehungen nicht
ganz frei von französischen Einflüssen geblieben sind.
Frankfurt a. M. erhielt nach dem Muster der oͤstlichen Städte⸗
ordnung unter dem 25. März 1867 ein Gemeindeverfassungsgesetz. In
Schleswig-Holstein trat an Stelle der örtlichen Statuten am 14. April
1869 eine neue Städteordnung, die von den bestehenden Städteordnungen
in manchen Punkten erheblich abweicht. In Hessen-Nassau wurde der
vor 1866 bestehende, nicht einheitliche Rechtszustand zunächst belassen,
bis im Jahre 1897 unter dem 4. August eine für die ganze Provinz.
mit Ausnahme von Frankfurt, geltende neue Städteordnung erging.
Das sind die hauptsächlichsten aus der Schar der preußischen
Städteordnungen. Diesen zersplitterten Zustand wollte man gelegentlich
der Erlassung der Kreis- oder Provinzialordnungen im Jahre 1876
beseitigen; auch war der vorgelegte Regierungsentwurf dazu bestimmt,
das Verhältnis der Städte zu den neugeschaffenen Selbstverwaltungs⸗
behörden der Kreise und Provinzen neu zu ordnen. Jedoch kam es sehr
bald im Abgeordnetenhause zu heftigen parlamentarischen Debatten unter
der Führung von Miauel und Windihorst: es wurde scharf um die