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Die Wiener Bundesakte hatten 1815, besonders unter Preußens Be—
fürwortung, verheißen, daß in allen deutschen Ländern ständische Verfassungen
ꝛingeführt werden sollten. Noch im Mai 1815 hatte man in Preußen
in? hus den Provinzialständen zu bildende Vertretung des Volkes mit
heratender Stimme zugesagt. Man stand davon ab.
Erst wenn man sich so vergegenwärtigt, wie das parlamentarische
Verfassungsleben in diesen Zeiten ganz daniederlag, kann man recht er⸗
messen, welches Geschenk der Reichsfreiherr von Stein seinem Volke in
der Städteordnung gegeben hatte. Sie ist durch die zwei folgenden
Menschenalter hindurch, bis zu der Zeit als in den Tagen von 1848
neues politisches Leben sich regte, der bewährteste und bestgesicherte Teil
einer wirklichen deutschen Volksfreiheit gewesen.
Man hatte waͤhrend der Beratungen im Oktober 1808 die Vor—
arbeit, auf Grund der die Städteordnung unmittelbar entstand, eine
„Konstitution“ genannt (s. S. 66). Und in der Tat, mit der
Stein schen Städteordnung war in dem soeben geschilderten Sinne der
Grund zu einer konstitutionellen Staatsverfassung in dem bisher absoluten
preußischen Staatsbau gelegt worden. Die Stadtverordnetenversammlungen
haben die erste Volksvertretung in Preußen dargestellt. Nun konnte man
n den kleinen Stadtparlamenten in den kommenden Zeiten eines danieder⸗
liegenden konstitutionellen Lebens die jungen Kräfte schulen, so daß der
Parlamentarismus, als er sich seine Geltung im konstitutionellen Leben
er Nation verschafft hatte, gerüstet und seinen Aufgaben gewachsen auf
den Plan treten konnte. Und zu einer solchen Schulung waren gerade
die kleinen Stadtparlamente ganz besonders geeignet, da hier jeder die
zu lösenden Aufgaben vor Augen hatte und genau kannte. Hier in der
Selbstverwaltung konnte man lernen, die verschiedenartigen Interessen im
Sinne eines lebendigen Gemeingeistes auszugleichen und so die Bedeutung
des verantwortlichen politischen Handelns zu erfassen.
Eine eigentliche allgemeine politische Bildung wird immer erst dann
in einem Volke entstehen, wenn weite Kreise fich an der Verwaltung be⸗
deiligen und so eine eigene Anschauung von ihrem Wesen und den mannig—
fachen Schwierigkeiten gewinnen, die aus der Notwendigkeit eines Inter—
essenausgleiches entstehen. Diese Gelegenheit war aber dem deutschen
Bürgertume in seiner neuen Stadtverfassung geboten worden.
Und daß das Bürgertum seine Lernzeit nicht ungenützt hatte vorüber⸗
ttreichen lassen, zeigte sich darin, daß in den Jahren vor und nach 1848 die
nationale Idee zunächst wesentlich von ihm hoch gehalten wurde und daß
das eigentliche parlamentarische Leben gerade in den Jugendzeiten des
euen Konstitutionalismus hauptsächlich auf ihm sich gründete. Die
ersten Parlamente waren wesentlich Bürgerparlamente. Erst allmäaͤhlich
zing daunn die parlamentarische Schulung auch auf die anderen Stände
unseres Volkes über.