Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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[(O, W. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der 
Stadtverordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahme ihtr jederzeit zusteht, die 
Bestätigung des Königs bzw. des Regierungspräsidenten erlangt hat. 
834. 0, W; Ru 8 33. Die Peitglieder des Magiftrats [Rh Beigeordneten] 
werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der 
Stadtrerordnetenversammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister 
wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diefsem zu ernennenden Kommiffar 
in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet. 
[O. Magistratsmitgliedern, welche ihr Amt mindehens neun Jahre mit Ehren 
bekleidet haben, kann in Übereinstimmung mit der Stadtverordnelenversammlung 
von dem Magistrat das Prädikat „Stadiältester“ verliehen werden. 
Titel IV. 
Von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten 
[Rh Von den Geschäften der Stadtverordnetenversammlung). 
F 35. O, W; Rh 8 34. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle 
Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem 
Magistrate RhäBürgermeister] überwiesen sind. Sie gibt ihr Gutachten über alle 
Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt 
werden. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverorduelen 
Rh darf die Stadtverordnetenversammlung nur dann beraten, wenn solche durch 
besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde 
an sie gewiesen sind. 
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler 
oder der Wahlbezirke gebunden. 
836. 0, M. Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche 
Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung 
überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt dieser die Zustimmung, 
so hat er die Gründe dieser Verfagung der Stadtverordnetenversammlung mitzuͤ⸗ 
teilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von 
dem Miagistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen 
Kommission verlangt werden kann, so beschließt der Bezirksausschuß über die ent— 
standene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Teile auf Entscheidung an⸗ 
getragen wird, und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben “kann. 
Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur 
Ausführung bringen. 
837. 0, M; Ru 8 35. Die Stadtverordnetenversammlung kontrolliert die 
Verwaltung. Sie Rh 8 85 Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse 
in keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrolliert die Verwaltung und) ist daher 
berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung alier 
Gemeindeeinnahmen überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von 
dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen W, Ru die Atten einsehen] und 
Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen Rh denens der Buͤrgermeister 
ein Mitglied des Magistrats [Rh wenn er nicht selbst hinzutreten will. einen Bei— 
geordneten] abzuordnen befugt ist. 
838. 0, W. Die Stadiverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vor— 
sitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen 
Stellvertreter desselben aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schrift⸗ 
führers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Miitte gewählter, in öffent⸗ 
licher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Prototollführer vertreten. 
Diese Wahlen erfolgen in dem 8 82 vorgeschriebenen Verfahren. 
O,. W. Rh 837. Die Stadtverotdneten versammeln sich, so oft es ihre 
Ru die] Geschäfte erfordern. IRh die Zusammenberufung derfelben geschieht durch 
den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Vierlel der Miiglieder 
verlangt wird.] 
O. W. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann
	        
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