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zutragen, und sowohl von dem Vorsitzenden als von wenigstens drei Mitgliedern
zu unterschreiben.
O, W. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch
diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mit
geteilt werden.
8 48. O, W 8 47 Abs. 3, RhA4 Abs. 2]. Den Stadtverordnetenversamm-⸗
lungen bleibt überlassen, (O, Weunter Zustimmung des Magistrats] eine Geschäfts-
Irdnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen der Muͤglieder gegen die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschristen mit“Strafen zu belegen;
diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu 15. Mark und bei mehrmals wieder
holten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der
Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen.
Versagt der Magistrat seine Zustimmung [Rh Ist der Bürgermeister mit den
Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht einverstanden) fo trit das im 836 IRh
853 Nr. 2 Rsl vorgeschriebene Verfahren ein.
849. 0 W8 48, Rh 8& 45). Die Siadtverordneten beschließen IRh Die
Stadtverordnetenversamlung beschließt uber die Benutzung des Gemeindever—
mögens; die Deklaration vom 26. Jull 1847 (GS. S. 327) bleibt dabei [Rh für
die betreffenden, d. h. landrechtlichen, Landesteile] maßgebend.
[Rh. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Teilnahme
mn den Nuhtzungen und Erträgen des Gemeindevermögens beschließt der Bürger⸗
meister, Gegen den Beschluß sndet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.]
Über das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporaͤtion in ihrer Gefamt⸗
heit gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insofern beschließen, als sie
dazu durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen [Rh sowie auf bas—
jenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört) haben die zur Sindi—
gemeinde gehörenden Einwohner (5 3) als solche und auf dasjenige Vermögen,
velches bloß den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben
andere Personen [Rh haben die Mitglieder der Gemeinde als solche] keinen Anspruch.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stif⸗
ungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. s(O, W. Soweit es
hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegen—
wärtigen Gesetzes (85) an sich felbst nicht maßgebend.]
8 50. O [W 8Aag, Rh 8 46J. Die Genehmigung des Bezirksausschusses,
in dem Falle zu 2 des Regierungspräfidenten, ist erforderlich:
1. zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen
gesetzlich gleichgestellt sind IKnvon Grundstücken und Immobiliarrechten];
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, weiche einen
besonderen wissenschaftlichen, histoxischen oder Kunstwert haben, namentlich von
Archiven [Rh oder Teilen derselben)];
3. zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet,
oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
4. zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide.
Heide, Torfstich u. dal.). —
[Rhe5. zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtgemeinde
oder über die Substanz des Gemeindebermögens, oder zu Vergleichen üben Gegen⸗
stände dieser Art;
zu einseitigen Verzichtleistungen und zu Schenkungen seitens der Stadt—
emeinde.
ß Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der
Staatsbehörden ist eine Genehmigung des Regierungspräsidenten nicht erforderlich.
8 51. 0O W 850, Rug 47). Die freiwillige Veräußerung von Grund—
stücken usw. (550 Nr. 1, W8 49 Vr. 1, Rh 8 46 Nr. 1) darf nur im Wege der
Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Gültigkeit der Lizitalion gehört:
[W, Rh Pr. 1; eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und Ausruf
Rh und ortsübliche Bekanntmachung):