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Titel X.
Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.
An Stelle der 88 76—278 0; 88 76- 80 W; 88 81 85 Ru gelten jetzt
folgende Bestimmungen aus dem Zustandigkeitsgesetz vom 1. August 18883.
8 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeinde—
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer
und letzter Instanz von dem Oberprusidenten geübt, unbeschadet der in den Gescetzen
geordneten Mitwirkung des Bezirksausschufses und des Provinzialrats.
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehoͤrden in städtischen Gemeinde⸗Angelegenheiten
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
8 15. Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sO, WV oder des Magistrats,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der O, W
Magistrat, bzw. der Bürgermeister, entstehendenfalles auf Anweisung der Auf⸗
sichts behörde mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gruünde zu beanstanden.
Begen die Verfügung des Bürgermeisters (0, W Magistrats] sieht der Stadt⸗
verordnetenversammlung bzw. dem Magistrat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
beim Bezirksausschusse zu
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugnis der Aufsichts⸗
behörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung
herbeizuführen, wird aufgehoben.
819. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgeneinde die ihr gesetzlich ob—
liegenden von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Haushaltungsetat zu bringen, oder außerordentlich“ zu ge⸗
nehmigen, so verfügt der Regierungspraͤsident unter Anführung der Gründe die
Eintragung in den Etat, bzw die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Regierungsprasidenten steht der Gemeinde die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Eine Feststellung des Stadietats durch die Aufsichtsbehörden findet fortan
nicht statt; jedoch ist eine Abschrift des Elats gleich nach seiner Feststellung durch
die städtischen Behörden der Aufsichtsbehörde einzureichen.
879 0; 8 81 W; 8 86 Ru, durch Königliche Verordnung kann auf den
Antrag des Staatsministeriums eine Stadtverordneienversammlung aufgelöst werden.
Es ist sodann eine Neuwahl derfelben anzuordnen und muß diese binnen 6 Mo—
naten vom Tage der Auflösungsverordnuůg an geschehen. Bis zur Einführung
der neugewählten Stadtverordneten find deren Verrichtungen durch den Bezirts
ausschuß zu besorgen.
8 80 0;: 8 82 W; g 87 Ru. In betreff der Dienstvergehen vom Bürger⸗
meister, der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Gemeindebennmten Rh Bürger⸗
reister und sonstigen Gemeindebeamten] kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur
Anwendung.
Titel XI.
Ausführungs- und Abergangsbestimmungen.
8810; 8 83 W; 8 88 Ru. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder—
lichen Bestimmungen werden von dem Winister des Innern getroffen.
88 82-860; 88 8487 W; &8 34 baben teine praktische Be⸗
deutung mehr.
Druck von Metzger & Wittig in Leipzig.
XR.A