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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Innungsschiedsge
richte konnte seit 1887 auf Grund näherer Anordnung der höheren Ver
waltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde ausgedehnt
werden auch auf die Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis, das Nicht
mitglieder der Innung vereinbart hatten. Die vorhandenen Gewerbe
gerichte blieben natürlich bestehen.
Diese Regelung hat sich im ganzen nicht bewährt, da es zur Ent
wicklung einer ausreichenden Zahl besonderer Rechtssprechungsorgane
weder innerhalb noch außerhalb der Innungen kam, und da die Ge
meindebehörden eine wirklich fruchtbringende Arbeit auf diesem Ge
biete vielfach nicht zu entfalten vermochten. Durch das Reichsgesetz
vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grundlagen für die Ausbreitung
eigentlicher Gewerbegerichte gelegt, die jetzt als die wichtigsten Or
gane zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsver
hältnis erscheinen. Ihrer Organisation und den Grundsätzen ihres
Verfahrens sind die „Königlichen Gewerbegerichte“ der Rheinprovinz
auf Grund des preußischen Gesetzes vom 11. Juli 1891 angepaßt worden.
Auch die nach der bis dahin geltenden Fassung der Gewerbeordnung
zulässigen besonderen Schiedsgerichte wurden von der neuen Organi
sation der Gewerbegerichte aufgesogen. Dagegen blieben die Innungs
schiedsgerichte in Geltung. Sie haben durch das Gesetz vom 26. Juli
1897 noch eine Stärkung erfahren. Soweit Gewerbe- oder Innungs
gericht nicht bestehen, kann jede Partei die vorläufige Entscheidung
durch den Gemeindevorsteher anrufen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Die näheren Bestimmungen des Gesetzes hierüber lassen deutlich er
kennen, daß diesem Wege nur eine ergänzende Bedeutung behufs Aus
füllung fühlbarer Lücken in der gewerbegerichtlichen Organisation zu
kommen soll. Obwohl das Gesetz die Errichtung der Gewerbegerichte
im wesentlichen den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden
überließ und nur in ganz engen Grenzen eine zwangsweise Errichtung
vorsah, hat sich unter seiner Herrschaft doch die Zahl der Gewerbe
gerichte in wenigen Jahren um über 200 erhöht. Durch das Reichs
gesetz vom 30. Juni 1901 ist das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 noch
in verschiedenen Punkten geändert. U. a, ist die zwangsweise Er
richtung in Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern vorgesehen.
Die deutschen Gewerbegerichte eines erheblichen Teiles der in
Frage kommenden Städte haben sich seit 1893 zu einem Verbände
zusammengeschlossen. Auf seinen .Jahresversammlungen, die in wechseln
den Orten stattfinden, gelangen die Erfahrungen der Gewerbegerichte
zur Besprechung, werden Anregungen und Vorschläge zu Reformen
erörtert usw. Der Verband gibt besondere Mitteilungen heraus, in
denen das einschlägige Material zusammengefaßt wird.
Die deutschen Gewerbegerichte sind keine einfache Nachahmung