fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Innungsschiedsge 
richte konnte seit 1887 auf Grund näherer Anordnung der höheren Ver 
waltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde ausgedehnt 
werden auch auf die Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis, das Nicht 
mitglieder der Innung vereinbart hatten. Die vorhandenen Gewerbe 
gerichte blieben natürlich bestehen. 
Diese Regelung hat sich im ganzen nicht bewährt, da es zur Ent 
wicklung einer ausreichenden Zahl besonderer Rechtssprechungsorgane 
weder innerhalb noch außerhalb der Innungen kam, und da die Ge 
meindebehörden eine wirklich fruchtbringende Arbeit auf diesem Ge 
biete vielfach nicht zu entfalten vermochten. Durch das Reichsgesetz 
vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grundlagen für die Ausbreitung 
eigentlicher Gewerbegerichte gelegt, die jetzt als die wichtigsten Or 
gane zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsver 
hältnis erscheinen. Ihrer Organisation und den Grundsätzen ihres 
Verfahrens sind die „Königlichen Gewerbegerichte“ der Rheinprovinz 
auf Grund des preußischen Gesetzes vom 11. Juli 1891 angepaßt worden. 
Auch die nach der bis dahin geltenden Fassung der Gewerbeordnung 
zulässigen besonderen Schiedsgerichte wurden von der neuen Organi 
sation der Gewerbegerichte aufgesogen. Dagegen blieben die Innungs 
schiedsgerichte in Geltung. Sie haben durch das Gesetz vom 26. Juli 
1897 noch eine Stärkung erfahren. Soweit Gewerbe- oder Innungs 
gericht nicht bestehen, kann jede Partei die vorläufige Entscheidung 
durch den Gemeindevorsteher anrufen, ohne dazu verpflichtet zu sein. 
Die näheren Bestimmungen des Gesetzes hierüber lassen deutlich er 
kennen, daß diesem Wege nur eine ergänzende Bedeutung behufs Aus 
füllung fühlbarer Lücken in der gewerbegerichtlichen Organisation zu 
kommen soll. Obwohl das Gesetz die Errichtung der Gewerbegerichte 
im wesentlichen den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden 
überließ und nur in ganz engen Grenzen eine zwangsweise Errichtung 
vorsah, hat sich unter seiner Herrschaft doch die Zahl der Gewerbe 
gerichte in wenigen Jahren um über 200 erhöht. Durch das Reichs 
gesetz vom 30. Juni 1901 ist das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 noch 
in verschiedenen Punkten geändert. U. a, ist die zwangsweise Er 
richtung in Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern vorgesehen. 
Die deutschen Gewerbegerichte eines erheblichen Teiles der in 
Frage kommenden Städte haben sich seit 1893 zu einem Verbände 
zusammengeschlossen. Auf seinen .Jahresversammlungen, die in wechseln 
den Orten stattfinden, gelangen die Erfahrungen der Gewerbegerichte 
zur Besprechung, werden Anregungen und Vorschläge zu Reformen 
erörtert usw. Der Verband gibt besondere Mitteilungen heraus, in 
denen das einschlägige Material zusammengefaßt wird. 
Die deutschen Gewerbegerichte sind keine einfache Nachahmung
	        
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