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Vierundzwanzigstes Kapitel.
655
lischen Oligarchie.?°* Die bürgerlichen Kapitalisten begünstigten die
Operation, unter anderm um den Grund und Boden in einen reinen
Handelsartikel zu verwandeln, das Gebiet des agrikolen Großbetriebes
auszudehnen, ihre Zufuhr vogelfreier Proletarier vom Lande zu ver-
mehren usw. Zudem war die neue Grundaristokratie die natürliche
Bundesgenossin der neuen Bankokratie, der eben aus dem Ei ge-
krochenen hohen Finanz und der damals auf Schutzzölle sich stützen-
den großen Manufakturisten. Die englische Bourgeoisie handelte
für ihr Interesse ganz so richtig wie die schwedischen Stadtbürger,
die umgekehrt, Hand in Hand mit ihrem ökonomischen Bollwerk, der
Bauernschaft, die Könige in der gewaltsamen Wiedereinziehung der
von der Aristokratie gestohlenen Kronländereien (seit 1604, später
unter Karl X. und Karl XI.) unterstützten.
Das Gemeindeeigentum — durchaus verschieden von dem eben
betrachteten. Staatseigentum — war eine altgermanische Einrichtung,
die unter der Decke der Feudalität fortlebte. Man hat gesehen,
wie die gewaltsame Usurpation desselben, meist begleitet von. Ver-
wandlung des Ackerlandes in Viehweide, Ende des 15. Jahrhunderts
beginnt und im 16. Jahrhundert fortdauert. Aber damals vollzog
sich der Prozeß als individuelle Gewalttat, wogegen die Gesetz-
gebung 150 Jahre lang vergeblich ankämpft. Der Fortschritt des
18. Jahrhunderts offenbart sich darin, daß das Gesetz selbst jetzt
zum Beförderungsmittel des Raubes am Volksland wird, obgleich
die großen Pächter nebenbei auch ihre kleinen unabhängigen Privat-
methoden anwenden. Die parlamentarische Form des Raubes ist
die der „Bills for Inclosures of Commons“ (Gesetze für Einhegung
des Gemeidelandes), in andern Worten Dekrete, wodurch die Grund-
herren Volksland sich selbst als Privateigentum schenken, Dekrete
der Volksexpropriation. Sir F. M. Eden widerlegt sein pfilfiges
Advokatenplädoyer, worin er das Gemeindeeigentum als Privat-
eigentum der an die Stelle der Feudalen getretenen großen Grund-
eigentümer darzustellen sucht, indem er selbst einen „allgemeinen
Parlamentsakt für Einhegung der Gemeindeländereien“ verlangt,
also zugibt, daß ein parlamentarischer Staatsstreich zu ihrer Ver-
wandlung in Privateigentum nötig ist, anderseits aber von der Gesetz-
gebung „Schadenersatz“ für die expropriierten Armen fordert.?*
202 Man lese zum Beispiel E. Burkes Schrift über das herzogliche Haus
von Bedford, dessen Sprosse Lord John Russell, „the tomtit of liberalism“
(„das nette Kerlchen des Liberalismus“).
208 „Die Pächter verbieten den Cottagers (Häuslern), irgendein leben-
diges Wesen außer sich selbst zu erhalten, unter dem Vorwand, daß, wenn
sie Vieh oder Geflügel hielten, sie von den Scheunen Futter stehlen würden.
Sie sagen auch, haltet die Cottagers arm, und ihr haltet sie fleißig. Die
Wirkliche Tatsache aber ist, daß die Pächter so das ganze Recht an den
Gemeindeländereien usurpieren.“ („A Political Enquiry into the Consequences
of enclosing Waste Lands. London 1785“, p. 75.)
204 Eden: „The State of the Poor“, Vorrede,