160 Die Bölkerbundszwecke.
3. Kriegsverbot besteht auf Zeit insofern, als kein Bundesmitglied
zum Krieg schreiten darf, ohne vorher den Rat als Vermittlungsinstanz,
eine internationale isolierte oder institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit
oder den Weltgerichtshof angerufen zu haben. Krieg ist erst drei Mo-
note nach Gutachten des Rates oder Urteilsfällung zulässig. Das Ur
teil muß in vernünftiger Frist, das Gutachten mindestens sechs Monate
nach Antrag ergehen. Krieg gegen ein Mitglied des Völkerbundes,
der sich einem Urteil unterwirft, ist ebenso unzulässig, wie dann, wenn
der Rat unter Nichtmitzählung der Streitteile einen einstimmigen Be
schluß gefaßt hat. KUeg unter Verletzung dieser Vorschriften ist fiktive
Kriegshandlung gegen alle anderen Völlerbundsmitglieder, die unter
Abbruch aller wirtschaftlichen, diplomatischen, Handels-, Verkehrs- und
sonstigen Beziehungen, unter Einschluß aller derjenigen zwischen An
gehörigen ihrer Staaten und des Ächters praktisch den Wirtschafts
krieg, der allerdings, nur wenn er als solcher gewollt ist, Krieg im Rechts
sinne ist, gegen den Gegner beginnen.
Der Rat kann militärische Maßnahmen empfehlen.
Nichtmitglieder können bei Streitigkeiten aufgefordert werden, die
vorerwähnten einschlägigen Bestimmungen anzunehmen, die dann
auf sie Anwendung finden. Ablehnung und Kriegsbeginn hat die vor
skizzierte große Acht zur Folge.
4. Die Abrüstung.
Anknüpfend an platonische Wünsche der Haager Konferenzen erklärt
Art. 8, daß der Völkerbund zur Aufrechterhaltung des Friedens Ver
minderung der staatlichen Rüstungen auf das mit der nationalen Sicher
heit und der Ausführung internationaler Verpflichtungen zu verein
barende Mindestmaß anzuordnen habe. Der Rat hat unter Berück
sichtigung der geographischen Lage und der besonderen Bedingungen
jedes Staates (!) mit einer eigenen ständigen Kommission Maßnahmen
auszuarbeiten. Ein besonderer Kampf gilt der Privatfabrikation von
Munition und Kriegsmaterialien, den einzelnen Staaten wird weitest
gehende Auskunftspflicht auferlegt.
b) Der Gemeinschafts- und Kulturzweck.
Die Aufgaben des Völkerbundes erschöpfen sich nicht in der Kriegs
vorbeugung. Der Völkerbund ist gedacht als Zentrale für alle völker
rechtlichen Gesamtbestrebungen. Hierher gehört das internationale
Arbeitsrecht, die Eingeborenenbehandlung, Frauen- und Kinderhandel,
Gesundheitswesen, insbesondere Opiumbekämpsung, weitestgehende