digung in Anwendung gebracht, gewöhnlich von Organisationen, und
Streitigkeiten, um die es sich hier handellt, sind Streitigkeiten einer
Mehrzahl und nicht eines einzelnen Interessenten. Bei diesen Arbeits-
kämpfen kommen zwei Seiten zu berücksichtigen: die Seite der Arbeit—
geber und die Seite der Arbeitnehmer. Auf Seite der Arbeitgeber
kann sowohl der einzelne Arbeitgeber, als ein Berufsverein von
Arbeitgebern zu Kampfmaßnahmen schreiten; auf Seite der Arbeit—
nehmer werden fast ausschließlich die Berufsvereine, die Gewerkschaf—
ten, für die Einleitung von Kampfmaßnahmen in Betracht kommen.
Betriebsausschüsse werden schon im Hinblick auf die Bestimmungen
des 8 8, lit. e, des B. A.-G. welche ihnen vorschretben, bei der Auf—
rechterhaltung der Disziplin und Ordnung im Betriebe mitzuwirken
und für ein gutes Verhältnis zwischen der Betriebsleitung und den
Arbeitnehmern oder auch zwischen den Arbeitnehmern unlereinander
Sorge zu tragen, hier nicht in Frage kommen können.) Die Kampf—
mittel bezwecken, auf die Gegenpartei einen Druck auszuüben,
um so die Annahme der Forderungen durchzusetzen; der Erfolg
dieses Druckes, dieses Kampfes, wird ausschließlich von Qualität
und Quantität dieser Kampfmittel, ausschließlich davon abhän—
zen, welcher Kampfteil der stärkere ist. Die Kampfmittel werden
selbstverständlich nicht persönlicher Natur sein können und dürfen,
sondern rein wirtschaftlichen Charakters sein müssen, zumal der
Kampf auf einem wirtschaftlichen Gebiet ausgetragen wird. Der
Kampf wird kein wilder, außerhalb jeder Form stehender sein können,
sondern er wird sich innerhalb gewisser Formen, innerhalb gewisser
Kampfregeln, abspielen, die teils dem Gewohnheitsrechte, zum größe—
ren Teile aber den Satzungen der Berufsvereine angehören; der
Staat wird sich im allgemeinen in den Kampf nicht einmischen, son—
dern nur die öffentlichen Interessen zu vertreten haben, so besonders
durch Sicherstellung der Arbeit in den „gemeinnötigen Betrieben“
von denen noch die Rede sein wird, und dafür zu sorgen haben, daß
die öffentliche Ordnung nicht gestört wird. Die Rechtsquellen, die für
das Recht der Arbeitskämpfe in Frage kommen, sind unter solchen
Umständen vorwiegend Satzungen der Organisationen der Arbeit—
geber und Arbeitnehmer, gewohnheitsrechtliche Ubungen, nur im be—
scheidenen Maße staatliche Gesetze und Verordnungen. Die Satzungen
der Gewerkschaften und deren Zentralverbände enthalten faft aus—
nahmslos Vorschriften über die Führung von Lohnbewegungen und
Unterstützungen von Streiks. Im folgenden werden die Vorschriften
des größten deutschen Zentralverbandes, des Allgemeinen Deutschen
Gewerkschaftsbundes in Berlin, zitiert werden; es sind dies die „Ge—
werkschaftlichen Grundsätze“, vereinbart nach Ermächtigung des zehn—
ten Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands zwischen den Vor—
ständen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Allge—