Feindseligkeiten des Seekrieges.
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lichen Recht zur Durchsuchung von Handelsschiffen durch Kriegsschiffe.
Deutschland hat im Weltkrieg durch Erklärung vom Februar 1916
bewaffnete Handelsschiffe Hilfskreuzern, also Kriegsschiffen, gleich
gestellt mit der Wirkung, daß diese warnungslos versenkt werden
durften. Mit Repressalie läßt sich diese Auffassung nicht verteidigen,
da die anglo-amerikanische Rechtsanschauung gerade auf der Be
fugnis zur defensiven Bewaffnung von Handelsschiffen beruht, ein
Verbot solcher also völkerrechtlich in jenem Rechtskreis nicht besteht.
Umgekehrt aber gilt jene Rechtsanschauung nicht für Deutschland, das
somit berechtigt war, davon auszugehen, daß nur Kriegsschiffe oder
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge der Handelsmarine (Hilfskreuzer) be
waffnet und zu Kampftätigkeit, nicht aber Handelsschiffe, die sich
Durchsuchung und evtl. Aufbringung gefallen lassen müssen, ver
wendet werden durften, so daß andere Schiffe noch besser behandelt
waren, wenn sie als Hilfskreuzer angesehen, statt wie im Fryatt-Fall,
als Piraten behandelt werden. Gelegentlich der Diskussion der Frage
im Institut für Völkerrecht (1913) gelangte man gegen den Einspruch
namentlich Triepels (vgl. diesen in ZV. VIII 378ff.) zur Annahme
des Verteidigungsrechts bewaffneter Handelsschiffe.
d) Die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe
(gleichnamiges Buch von Willms, 1912) ist in dem schon erwähnten
7. 'Abkommen von 1907 geregelt, wonach kein Kauffahrteischiff, das in
ein Kriegsschiff umgewandelt ist, die mit dieser Eigenschaft ver
bundenen Rechte und Pflichten hat, wenn es nicht den direkten Be
fehlen, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der
Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.
§ 49. Die Feindseligkeiten des Seekrieges.
I. Das Minenrecht unter besonderer Berücksichtigung des
Weltkrieges.
a) Es ist untersagt, unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu
legen, außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine
Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie verloren hat,
unschädlich werden; verankerte selbsttätige Minen zu legen, wenn diese
nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung los
gerissen haben; Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich
werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben.
Ferner ist untersagt, vor den Küsten und Häfen des Gegners selbst-