Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Feindseligkeiten des Seekrieges. 
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lichen Recht zur Durchsuchung von Handelsschiffen durch Kriegsschiffe. 
Deutschland hat im Weltkrieg durch Erklärung vom Februar 1916 
bewaffnete Handelsschiffe Hilfskreuzern, also Kriegsschiffen, gleich 
gestellt mit der Wirkung, daß diese warnungslos versenkt werden 
durften. Mit Repressalie läßt sich diese Auffassung nicht verteidigen, 
da die anglo-amerikanische Rechtsanschauung gerade auf der Be 
fugnis zur defensiven Bewaffnung von Handelsschiffen beruht, ein 
Verbot solcher also völkerrechtlich in jenem Rechtskreis nicht besteht. 
Umgekehrt aber gilt jene Rechtsanschauung nicht für Deutschland, das 
somit berechtigt war, davon auszugehen, daß nur Kriegsschiffe oder 
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge der Handelsmarine (Hilfskreuzer) be 
waffnet und zu Kampftätigkeit, nicht aber Handelsschiffe, die sich 
Durchsuchung und evtl. Aufbringung gefallen lassen müssen, ver 
wendet werden durften, so daß andere Schiffe noch besser behandelt 
waren, wenn sie als Hilfskreuzer angesehen, statt wie im Fryatt-Fall, 
als Piraten behandelt werden. Gelegentlich der Diskussion der Frage 
im Institut für Völkerrecht (1913) gelangte man gegen den Einspruch 
namentlich Triepels (vgl. diesen in ZV. VIII 378ff.) zur Annahme 
des Verteidigungsrechts bewaffneter Handelsschiffe. 
d) Die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 
(gleichnamiges Buch von Willms, 1912) ist in dem schon erwähnten 
7. 'Abkommen von 1907 geregelt, wonach kein Kauffahrteischiff, das in 
ein Kriegsschiff umgewandelt ist, die mit dieser Eigenschaft ver 
bundenen Rechte und Pflichten hat, wenn es nicht den direkten Be 
fehlen, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der 
Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist. 
§ 49. Die Feindseligkeiten des Seekrieges. 
I. Das Minenrecht unter besonderer Berücksichtigung des 
Weltkrieges. 
a) Es ist untersagt, unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu 
legen, außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine 
Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie verloren hat, 
unschädlich werden; verankerte selbsttätige Minen zu legen, wenn diese 
nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung los 
gerissen haben; Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich 
werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben. 
Ferner ist untersagt, vor den Küsten und Häfen des Gegners selbst-
	        
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