Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

körper, als die alte Staatsmaschine in Scherben an der Erde lag, aber 
was schwebte ihm dabei vor? Nicht die Steigerung seiner eignen vor⸗ 
mundschaftlichen Gewalt, sondern die Erhebung der Nation zur Mündig— 
keit, und damit ist denn gesagt, daß die Spitzen dieses Beamtentums 
eben keine Bureaukraten, sondern freiwillige Volksvertreter waren, erfüllt 
von dem edelsten Idealismus ihrer Zeit.“ 
Drei Einzelübel sind es, die Frey verantwortlich macht für das 
Gesamtübel, welches auf dem städtischen Gemeindewesen lastet. Es ist 
der Druck des Militärstaates, der Druck der Kammern und das fehler⸗ 
hafte Verhältnis der Justiz zur Verwaltung insbesondere der Polizei. 
In erster Beziehung sagt Frey: 
„Ein solcher gedienter Krieger glaubt, er habe den Staat in seiner früheren 
Bestimmung durch seine geleisteten Dienste zu seinem verpflichteten Schuldner ge— 
macht und sieht den erhaltenen Zivilposten nunmehr als einen bequemen Sessel an, 
auf welchem er sanft ausruhen könne. Wo auch diese Ansicht nicht stattfindet, da 
hindert auf der andern Seite körperliche und geistige Invalidität, unzureichende 
Kenntnisse der Geschäfte und Verhältnisse, eine nützliche Wirksamkeit, deren Mängel 
auf das so notwendige Ansehen der Offizianten und auf das Vertrauen der Bürger⸗ 
schaft gleich nachteilig einwirkt.“ 
„Der Soldat ist kein Mitglied des Bürgerverbandes einer Stadt — denn er 
gehört dem Staate an —, sondern nur zufüälliger Bewohner derselben und trägt 
nichts zu den polizeilichen Anstalten derselben bei, obwohl er ihre Vorteile mit 
genießt. Woher kommt ihm also das Recht der Einmischung in die Verwaltung 
derselben, und wenn er gleich die Verpflichtung hat, als der stärkere Arm der Orts- 
polizei dienstbar zu sein, so erwächst ihm hieraus kein Recht, den Kommandostab 
in bürgerlichen Angelegenheiten zu ergreifen und aus einer assistierenden eine 
kommandierende Behörde zu werden. Dieses Rechtsverhältnis ist durchaus gar nicht 
beachtet und daraus der Erfolg hervorgegangen, daß kein rechtlicher und tüchtiger 
Bürger sich dazu verstehen will, den Posten eines Bürgermeisters oder Ratsherrn 
in einer kleinen Stadt anzunehmen, weil der Garnisonschef es sich herausnehmen 
darf, ihn in ein untergeordnetes Verhältnis zu stellen, grobe Vorwürfe zu machen 
und wohl mitunter ihn auch zu mißhandeln. Wie weit und arg es damit gehen 
kann, hat die Erfahrung alter und neuer, selbst der neuesten Zeit sattsam dar— 
getan.“ 
Über „die bis ins kleinste Detail einwirkende Vormundschaft der 
Kammern“ (Regierungen) führte Frey in den Worten Klage: 
„Das in der preußischen Staatsverfassung allgemein herrschende Prinzip des 
Mißtrauens hat veranlaßt, daß Kontrollen über Kontrollen gehäuft und diesen auch 
die Angelegenheiten der Stadtgemeinden unterworfen wurden. Alles, auch die un— 
bedeutendste Kleinigkeit mußte höheren Ortes beprüft, alles von oben herab ent— 
schieden, alles von oben herab befohlen werden. Wie sehr dadurch die Arbeiten 
von beiden Seiten vermehrt und wie wenig dennoch zum Zweck gewirkt worden, 
dies werden die überfüllten Aktenschränke und der überall sichtbare schlechte Zustand 
der städtischen polizeilichen Anstalten sattsam erweisen. Durch dieses System, welches 
die Wahlrechte der Bürgerschaft nach und nach vernichtete, und selbige von aller 
Teilnahme an den Kommunalangelegenheiten ausschloß, sind die Bande zwischen 
der Magistratur und der Bürgerschaft völlig zerrissen und dadurch das gegenseitige 
Zutrauen und die wechselseitige Achtung verloren gegangen, ohne welche keine 
Administration Gutes zu wirken imstande ist. —
	        
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