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sich viele Individuen aus der gewerbtreibenden Klasse befänden.“ Wie
viel Frey auch vorgeschlagen hatte, um zu verhüten, daß die Bürger—
schaft von einem juristischen Beamtentum regiert werde — Stein fand,
daß er noch nicht weit genug gegangen sei. Das eine Mal bemerkte
er: vor einer Verwaltung durch Officianten (er meint bezahlte Beamte)
müsse man sich hüten; ausgezeichnete Maͤnner müßten die städtischen
Ämter aus Liebe zum gemeinen Besten suchen. Das andere Mal: in der
Repräsentanten-Versammlung müsse die Zahl der Rechtskundigen genau
bestimmt werden, sonst bekäme man eine Repräsentation von Advokaten,
die gar nichts tauge; das Beste sei, alle Justiz-Commissarien (d. s. Recht⸗
anwälte) für wahlunfähig zu erklären. Noch eines Zusatzes ist Er—
wähnung zu tun. Stein war eine tiefreligiöse Natur. Je schwerer
das Unglück auf seinem Volke lastete, desto mehr sah er in der Religion
den mächtigsten Hebel für jede Tugend. So machte er den Zusatz:
„die Wahlversammlung wird nach vorhergegangener gottesdienstlicher
dandlung gehalten“.
Diesen Entwurf übersandte sodann Stein an den Minister
von Schrötter für das sogenannte Provinzialdepartement, dessen Räte
Wilckens, Friese und Morgenbesser waren, und an das sogenannte
Generaldepartement (der soeben errichteten Zentralbehörde für die innere
Verwaltung und die Finanzen), in dem unter dem Vorsitz von Klewiz
vor allem die beiden Geheimen Finanzräte von Altenstein und Schön
tätig waren. Der ostpreußischen Provinzialbehörde lag die Aufstellung
des eigentlichen Entwurfes ob, weil nach der ursprünglichen Absicht die
Städteordnung zunächst nur für das Verwaltungsgebiet dieser Behörde
in Kraft treten sollte.
Die zahlreichen Zwischenverhandlungen in der Zeit vom 17. Juli
bis 19. Oktober 1808 und die Aufzählung der mancherlei Differenz—
punkte unter den Bearbeitern in beiden Behörden übergehen wir hier und
erwähnen nur folgendes daraus.
Zunächst ein Beispiel von den Beratungen eines Einzelpunktes:
Frey wurde am 3. August von Schrötter nochmals zu einem Gut—
achten über die Frage aufgefordert, wie weit die Repräsentanten an der
Polizei (d. h. an dem, was wir heute Verwaltung und Volizei nennen)
zu beteiligen seien.
In zwei Denkschriften „Von der Geschäfts-Organisation“ und „von
der Polizei und ihrem Verhältnisse zur Stadt-Kommune“, antwortete Frey
auf diese Frage; außerdem entwarf er darin einen vollständigen Aufriß
der Stadtverwaltung, wo unterschieden waren die Teile, die sich für den
Magistrat und die, die sich für gemischte Deputationen eigneten.
Viel wurde nun bei den folgenden Beratungen über das Verhältnis
der Polizei zur Stadtbehörde hin und her verhandelt. Bisher war ja,
wie wir wissen, Justiz und Polizei beim Magistrat vereinigt. Daß