sannt wird. *) Der Richter hat in die Lage versetzt zn
werden dort, wo die gesetzlichen Bedingnngen für die Abgabe
eines jngendlichen Übelthäters in eine Besserungsanstalt durch
den concreten Fall gegeben erscheinen, anch wirklich dieselbe
anssprechen zn können, ohne befürchten zn müssen, dass das
von ihm gefällte Erkenntnis wegen Mangels der nothwendigen
Zahl von Besserungsanstalten nnd wegen der
uatnrgemäßen Überfüllung der vorhandenen unausgeführt
bleiben werde.
Macht jedoch der Richter die Wahrnehmung, dass sein
ans Abgabe des Vernrtheilten an eine Besserungsanstalt gefälltes
Erkenntnis Gefahr länft, entweder gar nicht oder erst
nací) Ablauf einer unverhältnismäßig langen Zeit verwirklicht
zu werden, dann unterlässt er allgemach die Fällung solcher
Znweisnngserkenntnisse, und so stirbt ein wichtiger Zweig
der Rechtspflege zur Gänze ab, statt zur naturgemäßen
und erfolgreichen Entwicklung und Wirksamkeit zu gelangen.
Durch einen Vorgang solcher Art — und derselbe ist in
Österreich betreffs der Abgabe der Jngendlichen in die
Bessernngsanstalten leider zur Regel geworden, wird das
Vertrauen in die Wirksamkeit eines Institutes, das unter
anderen Verhältnissen die besten Erfolge aufweisen müsste,
in geradezu unheilvoller Weise untergraben und erschüttert.
Das durch die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen inaugurierte
System kann nicht zur erforderlichen Wirksamkeit
gelangen, tveil es eben zumeist an der Ausführung jener
Bestimmungen gebricht, von deren Verwirklichung die Entwicklung
der geschaffenen Institution abhängt; gleichwohl verweint
man aber bereits mit der Creierung einzelner Anstalten
das Erforderliche gethan zu haben und da der erwartete
Erfolg naturgemäß ausbleibt, so ist man nur zu leicht
geneigt, hierfür das inaugurierte System selbst,
. *) Im Jahre 1889 wurden 4226 bezirksgerichtliche Erkenntnisse
ail t Stellung unter Polizeiaufsicht und Abgabe an eine Zwaugsarbeitsgsvtalt
gefällt. Wie viele dieser Erkenntnisse auf die Abgabe in eine
ässerungsansialt gelautet haben und wie viele von diesen letzteren Erfnntnissen
zur Verwirklichung und Durchführung., gelangten, ist aus den
artistischen Feststellungen nicht ersichtlich. Österreichische Statistik,
XXXVI. SB., 3. &eft, 43.