fullscreen : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

sannt  wird.  *)  Der  Richter  hat  in  die  Lage  versetzt  zn
werden  dort,  wo  die  gesetzlichen  Bedingnngen  für  die  Abgabe
eines  jngendlichen  Übelthäters  in  eine  Besserungsanstalt  durch
den  concreten  Fall  gegeben  erscheinen,  anch  wirklich  dieselbe
anssprechen  zn  können,  ohne  befürchten  zn  müssen,  dass  das
von  ihm  gefällte  Erkenntnis  wegen  Mangels  der  nothwendigen ­
  Zahl  von  Besserungsanstalten  nnd  wegen  der
uatnrgemäßen  Überfüllung  der  vorhandenen  unausgeführt
bleiben  werde.
Macht  jedoch  der  Richter  die  Wahrnehmung,  dass  sein
ans  Abgabe  des  Vernrtheilten  an  eine  Besserungsanstalt  gefälltes ­
  Erkenntnis  Gefahr  länft,  entweder  gar  nicht  oder  erst
nací)  Ablauf  einer  unverhältnismäßig  langen  Zeit  verwirklicht
zu  werden,  dann  unterlässt  er  allgemach  die  Fällung  solcher
Znweisnngserkenntnisse,  und  so  stirbt  ein  wichtiger  Zweig
der  Rechtspflege  zur  Gänze  ab,  statt  zur  naturgemäßen
und  erfolgreichen  Entwicklung  und  Wirksamkeit  zu  gelangen.
Durch  einen  Vorgang  solcher  Art  —  und  derselbe  ist  in
Österreich  betreffs  der  Abgabe  der  Jngendlichen  in  die
Bessernngsanstalten  leider  zur  Regel  geworden,  wird  das
Vertrauen  in  die  Wirksamkeit  eines  Institutes,  das  unter
anderen  Verhältnissen  die  besten  Erfolge  aufweisen  müsste,
in  geradezu  unheilvoller  Weise  untergraben  und  erschüttert.
Das  durch  die  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  inaugurierte ­
  System  kann  nicht  zur  erforderlichen  Wirksamkeit
gelangen,  tveil  es  eben  zumeist  an  der  Ausführung  jener
Bestimmungen  gebricht,  von  deren  Verwirklichung  die  Entwicklung ­
  der  geschaffenen  Institution  abhängt;  gleichwohl  verweint
  man  aber  bereits  mit  der  Creierung  einzelner  Anstalten
das  Erforderliche  gethan  zu  haben  und  da  der  erwartete
Erfolg  naturgemäß  ausbleibt,  so  ist  man  nur  zu  leicht
geneigt,  hierfür  das  inaugurierte  System  selbst,

.  *)  Im  Jahre  1889  wurden  4226  bezirksgerichtliche  Erkenntnisse
ail t  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  und  Abgabe  an  eine  Zwaugsarbeitsgsvtalt
  gefällt.  Wie  viele  dieser  Erkenntnisse  auf  die  Abgabe  in  eine
ässerungsansialt  gelautet  haben  und  wie  viele  von  diesen  letzteren  Erfnntnissen
  zur  Verwirklichung  und  Durchführung.,  gelangten,  ist  aus  den
artistischen  Feststellungen  nicht  ersichtlich.  Österreichische  Statistik,
XXXVI.  SB.,  3.  &eft,  43.
            
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