727] Ungelernte und gelernte Arbeiter. Das Lohnverhältnis im Lichte verschiedener Theorien. 2609
aichtorganisiert gegenüber, sie müssen sich über die Arbeitsbedingungen und den Lohn
immer wieder vertragsmäßig vereinigen; der ganze Gang unseres volkswirtschaftlichen
Lebens hängt davon ab, wie das geschieht.
Man wird sagen koönnen, die beiden älteren theoretischen Schulen hätten fich das
Arbeitsverhältnis durch entgegengesetzte allgemeine Vorstellungen klar zu machen gesucht.
Die Liberalen sahen in ihm nur einen Marktvorgang wie andere, die Socialisten er—
blickten in ihm nur einen socialen Kampf, welcher den einen Teil herabdrücke, ja ver⸗
nichte, den anderen mit ungerechtem Gewinn überhäufe. Beide Vorstellungen sind
nicht ganz unrichtig, aber sie sind einseitig und erschöpfen den Thatbestand nicht.
Um Marklvorgänge und Preisbildung handelt es sich in der That; Angebot
und Nachfrage treten sich auf dem Arbeilsmarkt gegenüber; ihre Größenverhältnisse
wirken ganz wesentlich auf die Lohnhöhe und die Machtstellung der einen und der
anderen Seite. Aber der Verkauf der Arbeit und der Verkauf von Waren zeigt so
undamentale Unterschiede, das Spiel von Angebot und Nachfrage hat hier so vielfach
andere tiefer greifende Folgen als auf dem Warenmarkt, es stehen sich so häufig un—
gleiche Kräfte gegenüber, der einzelne Arbeiter, vollends die einzelne Arbeiterfrau, die
aürbeitenden Kinder und jungen Leute sind gegenüber dem kapitalkräftigen Arbeitgeber
jo überwiegend die schwächeren; in Ländern mit starker Bevölkerungszunahme und ge—
ringer wirtschaftlicher Entwickelung tritt so leicht ein Uberangebot von Arbeitern zeit⸗
weise ein, daß in den letzten Jahrhunderten gar oft eine Herabdrückung des schwächeren
Teils, der Arbeiter, stattsand; ja mehr als das, eine Verkümmerung, Ausbeutung und
Bewucherung. Das kann nur verhindert werden durch vereinsmäßige Zusammen—
fassung der schwächeren Kräfte, durch gesetzliche Schutzbestimmungen, durch ein speziali—
fiertes, den Verhältnissen der einzelnen Arbeiter- und Betriebsgruppen angepaßtes
Arbeitsrecht, vielfach auch durch kollektive Verabredungen über Arbeitsverträge, ja
durch autoritativ angebahnte Minimallöhne, endlich durch eine Reihe von Institutionen
Arbeitsnachweis, Genossenschaftswesen, Versicherungswesen, Bildungseinrichtungen e.),
welche die Lebenshaltung, die Geschicklichkeit, die Wirtschaftlichkeit des ganzen Arbeiter—
standes heben.
An der Bezeichnung des heutigen Arbeitsverhältnisses als Klassenkampf ist das
wahr, daß sich neuerdings Arbeitgeber und Arbeiter bewußt als kämpfende Klassen
zegenübersiehen, daß sie organisiert mit den Mitteln des Marktes einschließlich der
Koalition und des Streikes, aber auch mit denen der Politik, der Presse, der öffent⸗
lichen Meinung, der Gesetzgebung, eventuell da und dort mit Terrorismus und Gewalt-—
akten einander bekämpfen. Aber es ist ein Kampf, der doch im ganzen innerhalb der
großen Friedensordnung, welche Sitte, Recht und Moral aufgerichtet haben, welche
don der Staatsgewalt verteidigt wird, sich vollzieht (vergl. JI 832). Und wenn selbst
bürgerliche Nationalbkonomen von den Kämpfen um den Arbeitslohn oft versichern,
die Macht entscheide allein, so meinen sie damit wohl nicht jede Art der Macht und
der Gewalt, sondern mehr nur das jeweilige Übergewicht der Machtelemente, wie sie
innerhalb Moral, Sitte und Recht sich dethätigen dürfen. Zur Machtbethätigung
schlechthin würde auch Drohung, Gewalt aller Ari, Mord und Brandstiftung gehören.
Aber nicht bloß sie sind, von Momenten des Aufruhrs abgesehen, ausgeschlossen,
sondern auch manche andere Machtbethätigungen sind durch Gesetz und Strafe unmöglich
zemacht, wie ja alle Ordnung der Kinder- und Frauenarbeit, der Arbeitszeit u. s. w.
das zeigt. Wohin kämen wir, wenn wir lehrten, über Kinderzulafsung, Frauenarbeits-
zeit, Gesundheitseinrichtungen solle überall die Macht — statt des Gesamtinteresses
und der Gerechtigkeit — entscheiden? Ja, wir werden sagen können, die Lehre, daß
die Kämpfe um Lohn und Arbeitsbedingungen nur Machtproben seien, habe praktisch
ungünstig gewirkt, habe die Kämpfe geradezu vergiftet. Wir möchten im Gegensatz
hierzu betonen: Das ganze Arbeitsrecht nach seiner privat- und öffentlichrechtlichen
Seite und die Gestaltung der einzelnen Arbeitsverträge und der kollektiven Lohn—
verabredung habe das Arbeitsverhältnis mit so großen und fest gefügten Wällen
und Grenzen umgeben, ordne so vieles im Gesamtinteresse der Gesellschaft und des