274 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [732
Das neuere Civil- und das Handelsrecht der einzelnen Staaten hat bisher
den Arbeitsvertrag immer nur sehr kurz und kümmerlich geordnet, teilweise weil er in
seiner heutigen Bedeutung und Form elwas Neues ist, weil bisher meist die Arbeiter—
interessen den mehr nach der Vergangenheit und den Besitzinteressen schauenden Gejetz—
gebern fern lagen, teiweise auch weil das Civilrecht nur die generellsten Fragen für
alle Arbeitsverträge ordnen kann, das für den Arbeiter Wichtigste aber erst bei den
speciellen Vertragsarten in die Erscheinung tritt. Der Code civil macht den Arbeits—
oder Dienstvertrag in 88 1780—-1781, das neue deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in
88 611 -2680 ab. Kunftige Gesetze werden ohne Zweifel weiter gehen; wenigstens
venn man allgemein den neueren Wucherbegriff auf den Arbeitsvertrag anwenden,
wenn man überhaupt die berechtigten Interessen der Arbeiter mehr schon civilrechtlich
schützen will, so muß das Civilrecht in breiterer Weise als bisher den Arbeits- und
Dienstvertrag ordnen. Immer aber wird es in dieser Beziehung nicht zu weit gehen
können, weil es, wie gesagt, nur ordnen kann, was allen so sehr verschiedenen Arbeits-
verhältnissen gemeinsam ist.
Viel umfangreicher greisen die verwaltungsrechtlichen Specialgesetze ein, die auch
manches Privatrechtliche ordnen, nämlich die Gewerbeordnungen, die Arbeiter—
schutzgefsetze, die Seemannssordnung, die Gesindeordnungen, die Berg—
geseße; doch auch fie müssen sich vielfach begnügen, gewisse Grundlinien zu ziehen,
welche dann allerdings durch specielle Bundesrats- oder Ministerialverordnungen, durch
provinzielle oder ortspolizeiliche Verordnungen und Statute ergänzt werden.
Im ganzen hat diese Gesetzgebung sich bisher auf folgende drei Hauptpunkte
beschränken müssen: 1. auf die Anordnung gewisser Bedingungen zum Schutze von
Leben und Gesundheit der Arbeiter, Beschaffenheit der Arbeitsräume, der Maschinen—
umfriedigung, der Luftzuführung, womit sich einige bescheidene Anordnungen im
Interesse der Sittlichkeit verknüpfen (uber Ankleideräume, Aborte); 2. auf die Ord⸗
nung der Arbeitszeit der Kinder und Jugendlichen, der Frauen und teilweise auch der
Männer; 3. auf die Haftung und Verpflichtung der Unternehmer oder auf die sonstige
Fürsorge im Falle der Krankheit, der Invalidität, des Alters und der Beiriebsunfälle
der Arbeiter. Als untergeordnete Punkte kommen hinzu: 1. einige Bestimmungen über
Ldohnzahlung (Verbot der Warenzahlung, Lohnbücher, Lohnbeschlagnahme); 2. über die
Arbeitsordnungen, die Strafjustiz und die Disciplin in den Betrieben; 8. über die
Führung von Arbeitsbüchern und 4. über Arbeiterausschüsse in den Betrieben. Die
Gesetze bezogen sich zuerst nur auf die wichtigsten gewerblichen Großbetriebsarten und
Bergwerke, später nach und nach auch auf alle gewerblichen Werk- und Arbeitsstätten
mit mechanischer Kraft, ja auf alle mit mehreren Arbeitern, dann auch auf Handels⸗
geschäfte, Wirtschaften u. s. w., nicht aber auf Land- und Forstwirtschaft und die häus—
läche gewerbliche Arbeit. So viele Vorgänger im älteren Rechte die Arbeiterschutz-
gesetzgebung gehabt hatte, sie war fast üͤberall in der ersten Blütezeit der Gewerbe—
freiheit verschwunden. Nur langsam brach sie sich nun aufs neue Bahn; zuerst sehr
schuchtern in Großbritannien 1802, energischer 1847. Deutschland, die Schweiz, Osterreich,
Frankreich, auch die anderen Staaten folgten. Die etwas bessere Ausbildung der Arbeiter⸗
schutzgesetzgebung gehört den letzten dreißig Jahren an. Sehr viel ist noch zu thun.
Der große Vorzug dieser gesetzlichen Fürsorge für Besserung der Arbeitsverhält-
nisse und des Arbeitsvertrags ist, daß die Reform ohne den Haß und die Bitterkeit
von Arbeitseinstellungen, nur auf Grund öffentlicher Diskussion und parlamentarischer
Kämpfe sich durchsetzt, daß sie, vom starken Arm des Staates durchgeführt, auf alle
konkurrierenden Geschäfte gleicher Art sich gleichmäßig erstreckt. Aber es ist ein Weg,
welcher nur das Wichtigsie, Allgemeinste, Gröbste anfafsen kann, ein Weg, der an
schablonenhafte Durchschnittsregeln gebunden ist, mit bureaukratischer Schwerfälligkeit
in seiner Entstehung und Ausführung stets mehr oder weniger behaftet bleibt. Man
kaun auf ihm nicht genügend individualisieren, nicht das einzelne ergreifen; man ist
auf diesem Wege unfaͤhig, die wichtigsten Fragen, z. B. die Lohnfrage, die Lohnhöhe,
die Lohnarten u. s. w. zu regeln.