280 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [1738
Dockarbeit) mit unregelmäßiger Beschäftigung und übergroßem Andrang niedrig stehender
Arbeiter hat jede dauernde Beschäftigung aufgehört; däglich melden sich Hunderte, ja
Tausende, warten stundenlang, ob sie irgend einen Auftrag für einige Stunden, einen
Tag erhalten. Auch in den kontinentalen großen Häfen in Hamburg, in Marseille
hat fich, obwohl daselbst früher fest organifierte Träger-, Packer- u. s. w. Korporationen
bestanden, in der letzten Generation diese gänzlich unregelmäßige und unorganisierte
Arbeiterbeschäftigung eingestellt. Derartiges muß möglichst wieder beseitigt“ werden.
Im übrigen aber hat man vielfach den heutigen Wechsel in den Arbeitsstellen über—
trieben, indem man Zahlen aus Jahren der Hausse und aus einzelnen Werken mit
geringem Personal anführte, indem man die Folgen der Gewerbefreiheit, der Nieder—
lassungsfreiheit, der Zunahme der ungelernten Arbeit, die angeblich jedem Arbeiter
gestatte, in jedes Geschäft zu treten, außerordentlich überschätzte. Die jungen Leute
wollen natürlich öfter wechseln, neue Orte, neue Betriebe kennen lernen, bessere Stellen,
auch solche, wo sie Neues lernen, aufsfuchen. Aber die älteren Leute wechseln auch
heute Wohnort, Beruf und Arbeitsstelle nicht so leicht, zumal die besseren Element—
nicht oder nur aus triftigen Grunden. Es giebt auch heute noch zahlreiche Werke
mit guten, gerechten Leitern, welche für die wichtigen Stellen einen ganz sesten
Stamm von Arbeitern haben, der 20 —40 Jahre bei ihnen aushält. Vielfach hat nur
die Form der Verträge gewechselt; der kurze Vertrag, das tägliche Kündigungsrecht
schließt jahrelanges Zusammensein nicht aus. Ist nichts ausgemacht, so hat! unser
Gewerberecht die 14 tägige Kündigung vorbehalten. Und die hoͤheren Arbeiter, Werk—⸗
meister, Beamten haben auch heuse noch längere, viertel-, halbjährige Verträge.
Auch in den Kreisen der intelligenteren Arbeiter beginnt die Einsicht Platz zu
greifen, daß der gar zu kurze Vertrag, noch mehr die willkürliche Entlassungsbefugnis des
Unternehmers für sie eine schlimme Kehrfeite habe. Man hat vorgeschlagen, daß die
Arbeitgeber vor der Entlassung Arbeiterausschüsse oder Schiedsgerichte hören müssen
(Slesch); thatsächlich legen humane Fabrikanten bei Betriebseinschränkungen die Frage,
wer zu entlassen sei, ihren Arbeiterausschüssen vor. In Frankreich hat das Gesetz vom
27. Dezember 1890 beiden Teilen, wenn sie einen Vertrag ohne bestimmte Zeildauer
haben, für den Fall unmotivierter Kündigung einen Entschädigungsanspruch ein—
geräumt, dessen Höhe das Gericht zu bemessen hal. Wo Gewerkoereine blühen, nehmen
fie überall eine Stimme in Anspruch, darüber mitzureden, wer mit Recht oder Unrecht
entlassen sei, beginnen sie ja vielfach, die alte zünftlerische Forderung wieder zu erheben,
daß nur Vereinsgenossen anzustellen seien, und die Fuührer der Vereine wegen ihrer
Thätigkeit nicht entlassen werden dürften.
Die Entwickelung drängt so auf eine mittlere Linie hin, die als Kompromiß
aus zwei entgegengesetzten Tendenzen sich darstellt. Man will von beiden Seiten fso
viel Freiheit und leichte, rasche Lösung der Verträge behalten, daß eine Anpassung an
die Konjunktur, ein kräftiger Lohnkampf möglich bleibt; aber man sieht beiderseits
den Wert dauernder Lebensstellung und der Sicherung guter Kräfte ein; und man ist
bemüht und bereit, dem in der verschiedensten, dem Beamtenrecht sich annähernden Form
Rechnung zu tragen. 3. B. führen die Tarifverträge, die wir vorhin besprachen, für
die meisten beteiligten Ärbeiter, sofern sie auf Monate und Jahre geschlossen sind, eine
thatfächlich längere Dauer für das Beharren des Arbeiters in derselben Stellung her—
bei, ohne freilich beiden Teilen ihr Kündigungsrecht in kurzen Terminen zu nehmen.
Große nationale Unterschiede werden in diesen Fragen bleiben. Die meisten deutschen
Unternehmer haben noch eine stärkere Neigung, ihre Leute bei schlechter Konjunktur zu
halten, die meisten nordamerikanischen werfen jeden überflüssigen Mann sofort aufs Pflaster.
Wir fügen noch bei, daß die Termine der Lohnauszahlung im ganzen denen
der Kündigung entsprechen; wo die kürzesten Verträge, ist auch die Lohnzahlung meist eine
in kurzen Terminen, z. B.wochentisch erfolgende; die höher stehenden Arbeiter und
die Beamten werden monatlich und vierteljährlich bezahlt. Im ganzen wird man
sagen können, daß eine nicht sehr hoch stehende Ärbeiterklasse nicht zu viel Geld auf
einmal in der Hand haben darf ohne in bg Tag hinein zu leben. Für sie wird