797)] Transport- und Feuerversicherung. Societäten und Aktiengesellschaften. 339
Die öffentlichen Anstalten — Societäten genannt — für Gebäude—
versicherung in Deutschland, sterreich, der Schweiz und Skandinavien waren zwar
durch ihre Zwangsrechte ziemlich weit ausgedehnt, aber in ihrer Wirksamkeit veraltet
und unvollkommen. In den kleineren deutschen Staaten erhielit fich meist das Zwangs—
recht auf Beitritt aller Gebäude, in Preußen wurde es in den dreißiger Jahren auf—
gehoben unter dem Einfluß der liberalen Theorien und in der Erwartung, daß private
Gesellschaftten wie in England größere Fortschritte herbeiführen würden. Man ließ
dabei in der Hauptsache die Annahmepflicht der Societäten foribestehen, und die Folge
war, daß ihnen die schlechten Objekte blieben, die guten zu einem großen Teil entgingen.
Zugleich kam 181521850 mehr und mehr die Verfsicherung des Mobiliars
auf; dieselbe fiel zunächst ganz den wenigen damals sich bildenden Gegenseitigkeits- und
Aktiengesellschaften zu. Die letzteren hatten kaum begonnen, die ersteren waren gerade
damals, wie wir schon sahen, von edlen Menschenfreunden in gemeinnütziger Absicht
und zugleich mit großem Geschäftsverständnis in Deutschland geschaffen worden; die
Gothaer (1821) und andere wurden Musteranstalten ersten Ranges. Aber auch die
ersten Aktiengesellschaften zeichneten sich aus; die Aachen-Münchener (1828) hatte ähnlich
wie die Gegenseitigkeitsgesellschaften stark humanitär- gemeinnützige Tendenzen. Beide
Arten von Organen, übrigens von staatlicher Konzession abhängig und vom Staate
kontrolliert, führten in der Abstufung der Gefahren und der Prämien, in der Ver—
waltungsorganisation, der Reservensammlung große Fortschritte herbei; sie drängten die
Societäten von 1880—1870 sehr zurück, regten aber auch den Fortschritt bei ihnen an.
Es ist charakteristisch, daß fich Rau 182821839 gegen allen Zwang für Gebäude—
versicherung, 1862 aber wenigstens für die Fortdauer der öffentlichen Anstalten und
Zwanges unter Voraussetzung ihrer Reform nach dem Vorbild der Gesellschaften
ausspricht.
Während so in Deutschland 1830—41870 die Feuerversicherung im ganzen solide
Fortschritte machte, hatte in England und den Vereinigten Staaten die Freiheit des
Aktien- und Versicherungswesens, die übermäßige Konkurrenz der Agenten und Gesell—
schaften sehr schlimme Zustände erzeugt. Wenn auch viele der alten englischen Aktien—
gesellschaften auständig blieben, die meisten neugegründeten wirtschafteten immer leicht—
finniger, machten zu Dutzenden bankerott, veranlaßten starke Überversicherungen und
zahlreiche Brandstiftungen; die Prämien stiegen in Nordamerika auf das vierfache der
deutschen. Förmliche Brandepidemien brachen aus; 1866 schätzte man die Brandschäden
in den Vereinigten Staaten auf 200 Mill. Dollars. Die halbverkrachten englischen
Gesellschaften liehen sich zu Hunderten von größeren einverleiben, mit kolofsalen Abstanos-
summen für ihre Direktoren und Beamten, häufig ohne Zustimmung der Versicherten.
Ende 1869 standen vor dem englischen Kanzleihofe nicht weniger als 76 Versicherungs-
gesellschaften in Liquidation.
Diese „Segnungen“ der freien Konkurrenz führten in den Vereinigten Staaten
eine strenge Staatskontrolle, in England wenigstens 1870 die Cave-Akle gegen die
schlimmsten Mißbräuche herbei. In Deutschland hat nie eine ähnliche „Freiheit“ be—
standen; immerhin hat auch hier die stark wachsende Konkurrenz gewisse Mißbrauche
bei den Aktiengefellschaften erzeugt. Sie wurden aber gerade durch den Streit derselben
mit den öffentlichen Societäten in Schranken gehalten.
Als von 1861 an die preußischen Societäten auch das Recht der Mobiliar—
versicherung nach und nach bekamen, ais bis 1877 die preußische Regierung die Privat—
dersicherung weiter begünftigte, als andererseits mit dem Umschwung in den volks—
wirtschaftlichen Principienfragen die Societäten neue Freunde sich erwarben, stieg der
Streit zwischen den Societäten und den Aktiengesellschaften in Deutschland auf seinen
Höhepunkt. Die Societäten warfen den Aktiengesellschaften ihre hohen Verwaltungs⸗
kosten, ihr Agentenheer, ihre Reklame, ihre Konkurrenzpraktiken, ihre hohen Dividenden
vor; diese jenen ihre Benutzung von öffentlichen Beamten für ihre Geschäftszwecke, ihre
schablonenhafte Geschäftsbehandlung, ihre Vorrechte aller Art, die Unmöglichkeit für
den Versicherten, gegen sie durch Klage' Recht zu bekommen.