Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

344 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —1802 
Die Versicherung von Renten ist den Gesellschaften nur in beschränktem Umfang 
gelungen, fast gar nicht die Waisen⸗, Witwen- und Krankenversicherung, obwohl sie 
piele Versuche machten. Hierfür mathematisch sichere Grundlagen zu gewinnen und ein 
kaufmännisch sicheres Geschäft zu organisieren, scheint allzu schwierig zu sein. Dagegen 
stt in den letzten 30 Jahren die vorhin erwähnte Volks-oder Arbeiterversicherung 
in England und den Vereinigten Staaten in großartiger Weise geglückt. Sie besteht 
darin, daß die Gesellschaften die kleinen Leute ohne Gesundheitsuntersuchung auf den 
Todfall mit Summen von 50—800 Mk. versichern und die kleinen Prämien wöchentlich 
abholen lassen. Diese Art der Lebensversicherung wird überwiegend von besonders 
dierfür gegründeten Gesellschaften (Prudential Companies) betrieben und ist dort als 
Ergänzung der unvollkommenen übrigen Arbeiter versicherung sehr heilsam. In den 
Vereinigten Staaten waren 1. Januar 1900 über 10 Rill. Policen mit 1290 Mill. 
Dollar (5458 Mill. Mk.) Todfallkapital abgeschlossen; Tausende von Kindern sind da 
versichert; in gewissen Industriedistrikten bis 730/0 der ganzen Bevölkerung. In 
England sollen es jetzt 1713/2 Mill. Policen mit 165,8 Mill. Pfd. Sterling (3381,0 Mill. 
Mark) Kapital sein; in Deutschland auch bereits 5,6 Mill. mit T01 Min Mk. Kapital 
(nach Ehrenzweig, nach der Reichsstatistik 2,7 mit 492 Mill. Mk). Die größte 
englische Gefellschaft hat 18000 Personen als Beamte und Agenten; die solideste 
amerikanische (Prudential in Newark N. J.) 10 000. In den großen Kosten der die Pfennige 
wöchentlich abholenden Agentenheere liegt die Kehrseite. Freilich wirken gute Agenten, 
die wöchentlich in fast jede arme Familie kommen, als UÜberreder zur Sparsamkeit wie 
nichts anderes. Überreden sie aber zu Verträgen, von welchen wie in Eungland 62 bis 
350/0 in den ersten Jahren durch Abfall wieder nichtig werden, so liegt darin doch 
halb eine Beraubung der Armen zu Gunsten der Aklonare. Die Klagen in England 
über die moralische Qualität dieser Geschäfte sind selbst im radikal⸗liberalen Lager und 
bei der Geschäftswelt große. 
218. Die übrigen Versicherungszweige: Vieh- und Hagelver— 
ficherung. Refultate. Über die anderen Zweige des gewöhnlichen Versicherungs⸗ 
geschäftes muß ich mich ganz kurz fafsen; sie sind teils noch wenig entwickelt, teils 
verden sie ihrer Natur nach nie eine sehr große Rolle spielen, wie die Hypotheken-⸗, 
Blas- u. s. w. Versicherung. Auf die Unfallversicherung kommen wir nachher. Die 
Rückversicherung hat keine selbständige Bedeutung; sie soll nur die schwereren Risiken 
der speciellen Versicherungsanstalten tragen helfen. Wenigstens ein paar Worte seien noch 
über die Vieh- und Hagelversicherung gesagt. Beide Arten gehören dem Gebiete der 
Einwirkung der elementaren Naturereignifse an. Entbehren diese, wie Erdbeben, Über— 
schwemmungen, Mißwachs, jeder Regelmaͤßigkeit, und verleilen sie sich nicht mit einer 
gewissen Gleichmäßigkeit auf die Perfonen, Grundstücke, Orte eines Bezirks oder Landes, 
so ist jede Versicherung fast unmöglich. Immerhin sind diese Schwierigkeiten bei der 
Vieh- und Hagelversicherung nicht ganz unüberwindbar; groß genug sind sie auch hier, 
und eben deshalb ist die Ausbildung des Versicherungswesens auch auf diesem Gebiet⸗ 
eine langsame gewesen und bescheidene geblieben. 
Eine gewisse genoffsenschaftliche Tragung von Viehschäden in engen Kreisen, 
in den Gemeinden, durch sogenanuüte Kuhgilden ist sehr ali. Friedrich der Große hat 
ür die schlesischen Kammerbezirke eine Zwangsrin dviehversicherung auf Gegenseitigkeit 
1765 eingeführt, die man 1828 vergeblich versuchte, auf die anderen Provinzen aus— 
zudehnen. Schon 1808 hatte man in Preußen eine staatliche Entschädigung für das 
nach gesetzlicher Vorschrift über die Seuchen getötete Vieh eingeführt.“ Es ist derselbe 
Bedanke, der dann im Reichsgefetz vom 28. Juni 1880 und seinen tkerritorialen Aus— 
führungsgesetzen fiegte; für die großen Rindvieh⸗, Pferde-, Schafseuchen müssen provinzielle 
oder Staatsinstitute geschaffen werden, welche die Entschädigung der Betroffenen ordnen; 
nur indem die großen Schäden so auf die Gesamtheit umgelegt werden, find sie zu tragen. 
Daneben bleibt aber die Gefahr des Verlustes durch andere Ursachen bestehen. Für sie 
haben fich allerwärts die zahlreichen lokalen Kassen, Kuhgilden u. s. w. auf Gegen— 
eitigkeit erhalten, die aber bel jedem kleinen Anwachsen der Schäden in ihrer Existenz
	        
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