827)]. Der Inhalt der deutschen Unfallversicherungsgesetze. 369
im Dienste der Berufsgenossenschaften, welche die Betriebe und ihre Unfallgefährlichkeit
periodisch untersuchen, die letztere zu beseitigen trachten. Die ehrenamtlich thätigen
Unternehmer erhalten Zeit- und Reiseentschädigungen, die für einzelne aber bis auf
5000, ja 15000 Mk. im Jahre anwachsen, da fie in ganz Deutschland zerstreut, sehr
große Reisen zu jeder Sitzung machen müssen. Den Vorständen und Sektionen Arbeiler—
ausschüsse beizugeben, hatte der Regierungsentwurf beabsichtigt; der Unternehmereinfluß
mm Reichstag wußte sie zu befeitigen; es blieb nur die Zuziehung einiger gewählter
Arbeiter für Untersuchung der Unsälle und Beratung der Anfallverhütungsvorschriften.
sowie für die Schiedsgerichte.
Ein großer und komplizierter Apparat ist mit diesen 118 Berufsgenossenschaften
entstanden; sie haben für gegen 18 Millionen Menschen die Unfallversicherung zu be—
sorgen, Betriebskataster von je Tausenden von Betrieben vollzählig zu halten, jetzt jaͤhrlich
über 100 000 größere Betriebsunsälle zu erledigen, die Lasten nach den Löhnen und
Gefahrenklassen umzulegen, ein großes Vermögen zu verwalten; ein Heer von ehren⸗
amtlichen Funktionären (1888 zählte man mit den Arbeitern bei den gewerblichen B. G. schon
über 40000) ist in Thätigkeit, hat Tausende von wichtigen Entscheidungen jährlich zu
fällen. Dabei ist die ganze Maschine durch das Reichsversicherungsamt, die Schieds⸗
gerichte, die Staats- und Kommunalbehörden, die Post aufs mannigfaltigste unterstützt.
Die Kosten sind dadurch erleichtert, aber sie bleiben hoch genug. Es fragt sich, wie
gut, gerecht, wirtschaftlich fungieren diese Selbstverwaltungsorgane mit ihrer großen
Doppelaufgabe, Versicherungsgeschäfte zu treiben und zugleich humanitär-öffentliche
Pflichten zu erfüllen? Wir verschieben die Antwort, bis wir das Nötigste über die
gejetzlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaft im einzelnen gesagt haben.
Dem Verficherungszwange unterwarf man zuerst die gewerblichen Arbeiter
der Großindustrie, die bisher einen Anspruch auf Grund der Haftpflicht hatten; fuccessiv
hat man ihren Kreis ausgedehnt, aber noch nicht auf das alte Handwerk und den
Handel, weil hier so viel weniger Betriebsunfälle vorkommen. Bei der Ausdehnung
auf Land⸗ und Forstwirtschaft glaubte man der Landesgesetzgebung die Ein beziehung
der kleinen, so vielfach von den Arbeitern nicht zu scheidenden, Unternehmer freigeben
zu müssen. Den Statuten der einzelnen Genossenschaften ist außerdem gestattet, den
Zwang auf weitere Elemente Beamte über 8000 Mt. Jahresverdienst, Hausgewerbe—
treibende, Kleinunternehmer mit Jahresverdienst bis 8000 Mek. und bis zwei Lohn—⸗
arbeitern u. s. w) auszudehnen. Auch die freiwillige Teilnahme ist Kleinunternehmern,
Reedern, Lotsen u. ß w. gestattet. In den gewerblichen B.G. waren 1885 2,9, 1899
b,6 Mill., in den landwirtschaftlichen 188958,8, 1889 11,2 Mill. Personen versichert.
Unter den 18,5 Mill. 1899 im ganzen Versicherten waren 4,5 Mill. landwirtschaftliche
cleinunternehmer und 1,8 Mill. Doppelzählungen von Personen, die je im Haupt⸗ und
im Nebenberuf versichert sind. Der große Fortschritt der Novelle von 1900 ist, daß
die für ihren Beruf Versicherten es nun auch für häusliche Unfälle sind.
Die Entschädigung erhält der versicherte Verunglückte oder Verletzte nur in
dem Falle nicht, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; im übrigen hat er den
Anspruch, ob der Unfall vom Unternehmer und seinen Beauftragten, von den Arbeitern
jelbst oder vom Zufall, resp. der Natur des Betriebes herrührt. Man konstatierte
1807, daß bei den gewerblichen BiG.auf die aite unacheneeppe 27,40/0, auf die
weite 29,7, auf die dritte 1290/0 der Unfälle fielen. Schon hieraus erklärt sich, daß
die Entschädigung keine vollständige sein kann; sie würde sonsi auch unter Umftänden
den Leichtsinn fördern. Im Falle des Todes erhalten die Angehörigen neben Pflege
und Heilverfahren für den Verstorbenen ein Sterbegeld von Nis des Jahresarbeits⸗
derdienstes (J.A.B.), mindestens 50 Mk., die erwerbsunfähigen Witwen, bedürftige
Eltern, Großeltern, die Kinder bis zum 16. Jahre, auch elternlose Enkel erhalten Renten,
welche zusammen bis 600/0 des Jidi. B. gehen. Vleibt da Verletzte am Leben, so
ꝛrhält er außer freier Pflege und Heilverfahren eine Vollrente von 28 seines J. A.V.,
wenn er ganz erwerbsunfähig ist; sie wird bei völliger Hülflosigkeit bis 100 0/0 erhöht
und kann bei unverschuldeler Arbeitsunfähigkeit ebenso hoch angesetzi werden Bei teil⸗
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II. 1.—26. Auft.