Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

LOO

Erstes Buch, Cap. 1..

ja die Staatsgewalt im Grunde überhaupt fast nichts befehlen
solle — und weil man sich meist mit Protest zu begnügen
habe. Aber dabei bleibt Godwin nicht stehen, indem er ganz
eonsequent aus dem Princip des Individualismus folgert, dass
der Staat überhaupt so gut wie abgeschafft werden müsse,
und dass sogar jede geordnete wirthschaftliche Cooperation
‘selbst die des Zusammenwirkens bei einem Concert) verweıflich
 sei. Das Ideal ist ein Nebeneinanderleben ganz unabhängiger
 Individuen, das dadurch ohne ewige Störung und
Unfrieden möglich wird, dass all diese Individuen ganz voll
and beherrscht sind von der Godwin’schen Wahrheit, durch
lie sie vollkommene Wesen werden.
Doch wir wollen nicht vorgreifen. Alle Regierung, (d. h,
äberhaupt Staatsgewalt) wird unter Berufung auf Paine als
sin Uebel bezeichnet (S. 78), das man leider noch nicht ganz
eantbehren kann, weil es einzelne unzweifelhafte Nothfälle giebt,
in denen eine Zwangsgewalt nothwendig ist. Diese Fälle sind
der eines Angriffs von Aussen und der des Vorkommens ganz
verkommener gewaltthätiger Verbrecher im Lande. Indessen
bleibt auch dieser Zwang in Folge der derzeitigen Unvollkommenheit
 der Menschen immer ein bedenkliches Uebel und
die Gesammtheit hat eigentlich gar keine Rechte, sowenig wie
ler Einzelne selbst, denn selbst die sogemannten Freiheitsrechte
 der Individuen sind nur Nicht-Rechte der Gesellschaft
und die einzige Art von Ordnung, die eigentlich gerechtfertigt
 ist, ist die nothwendige Unterordnung aller Einzelnen
unter die von ihnen erkannten Gebote der Gerechtigkeit und
Wahrheit in jedem einzelnen Fall. Eine Pflicht des Gehor-3ams
 gegen die Staatsgewalt giebt es nicht (S. 169), das Wort
Unterthan im eigentlichen Sinne des Worts ist verkehrt, Im
Grunde giebt es nur die Pflicht , der Gerechtigkeit zu dienen
und eine faktische Nothwendigkeit, sich der stärkeren Gewalt
 zu unterwerfen, wenn man sich ihrer nicht erwehren
zann. Unterthan ist derjenige, den die Regierung verpflichtet
ist, zu schützen (S, 174).
Es folgt daraus, dass die Staatsgewalt möglichst schwach
ınd mit möglichst wenig Competenzen ausgerüstet sein muss.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.