fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Berniögenszriwachssteuergesctz. § 4. 
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den Begriff des steuerbaren Vermögens die §§ 20, 22, 28—47 BSt.G., von 
denen aber §§ 42—46 (bedingte und befristete Vermögensrechte und -lasten) 
ebenfalls schon bei § 3 berücksichtigt sind; der § 23 BSt.G. scheidet für die VZA. 
aus, weil er für diese durch § 7 VZAG. ersetzt ist. 
Hat eine Veranlagung zum WB. stattgefunden oder ist ein Feststellungs 
bescheid nach § 47 WBG. erlassen, so kommt, auch wenn eine rechtskräftige, 
nicht infolge Rechtsirrtums unrichtige Feststellung des Anfangsvermögens nach 
den Vorschriften des BSt.G. nicht erfolgt ist oder mangels einer Besitzsteuer- 
pslicht nicht erfolgen konnte, dessen § 20 zur Anwendung, der nach Hinznfügung 
seines zweiten Satzes durch § 39 Abs. 2 KSt.G. bestimmt: „Als Wert des steuer 
baren Vermögens am 1. Jan. 1914 gilt das nach dem WBG. festgestellte Ver- 
mögen. Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder 
teilweisen Erlasses des rechtskräftig veranlagten WB. das Vermögen anderweit er 
mittelt, so ist dies anderweit ermittelte Vermögen maßgebend." 
Die Worte „mit der Maßgabe, daß Abweichungen in der Vermögensfest 
stellung, die sich bei Anwendung der Vorschriften des BSt.G. ergeben hätten, 
entsprechend zu berücksichtigen sind", die sich nach der früheren Fassung des 
§ 20 BSt.G. hinter „Vermögen" im ersten Satze befanden, sind durch § 39 
Abs. 1 KSt.G. gestrichen. Das „nach dem WBG. festgestellte Vermögen" ist 
das nach § 15 Abs. 3 dieses Ges. abgerundete und rechtskräftig festgestellte 
Vermögen (pr. OVG. K Vb 4 b. 1. Wlai 1918 und K VI b 14 v. 22. Mai 1919). 
b) Der BZA. wird somit in Fällen dieser Art ein Anfangsvermögen zu- 
gründe gelegt, das nicht nach den selbständigen Vorschriften des BSt.G. er 
mittelt oder zu ermitteln ist, sondern nach den teilweise abweichenden des WBG., 
mithin ein insoweit anderer Vermögensbegriff, als wenn eine rechtskräftige 
Feststellung des steuerbaren Vermögens für den WB. nicht stattgefunden hat 
und auch nicht stattfinden konnte, weil eine Wehrbeitragspslicht nicht vorlag. 
Letzterenfalls erfolgt die Feststellung des Ansangsvermögens für die VZA. nach 
den Vorschriften der §§ 28—47 BSt.G., ersterenfalls nach denen der §§ 16—30 
WBG. Verschiedenheiten zwischen den ersteren Paragraphen des BSt.G. und 
den letzteren des WBG. bestehen indes nur hinsichtlich der Bewertung des 
Grundvermögens und der Renten und sonstigen aus die Lebenszeit beschränkten 
Nutzungen und Leistungen. Nach dem WBG. ist der Bewertung von Grund- 
stücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken 
zu dienen bestimmt sind, sowie von bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken 
oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Behauung 
und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, nach Wahl 
des Steuerpflichtigen der Ertrags- oder der gemeine Wert zugrunde zu legen 
(§ 17 WBG.). Dagegen hat nach dem BSt.G. der Steuerpflichtige hinsichtlich 
der Grundstücke aller Art die Wahl zwischen gemeinem Wert und Gestehungs- 
kosten (§ 30 BSt.G.) mit der Maßgabe, daß 1. bei Grundstücken der in § 17 
WBG. bezeichneten Art, wenn sie durch Vorgänge der in § 31 Abs. 1 BSt.G. 
bezeichneten Art oder gegen einen hinter der in § 32 BSt.G. gezogenen Grenze 
zurückbleibenden Preis erworben sind, statt des Erwerbspreises der Ertrags- 
wert i. S. des § 17 WBG. oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen der ge 
meine Wert z. Z. des Erwerbes in die Gestehungskosten einzusetzen ist; 2. bei 
Grundstücken aller Art, die vor dem 1. Jan. 1914 von dem Steuerpflichtigen 
erworben sind, der bei der Veranlagung des WB. festgestellte Wert als Betrag 
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten zu gelten hat (§ 33 BSt.G.), also 
im allgemeinen der gemeine Wert, bei den in § 17 WBG. bezeichneten land- 
und forstwirtschaftlichen, gärtnerischen und bebauten Wohn- und gewerblichen 
Grundstücken nach der vom Steuerpflichtigen bei Veranlagung des WB. ge-
	        
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