Arbeitergesetze,
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1389 bestimmt wurde, „dass Lebensmittelverkäufer einen bil-
ligen (reasonable) Gewinn haben sollen nach der Bestimmung
und Beschränkung durch die genannten Richter, und nicht
mehr, bei schwerer Strafe.“
Verschiedene Gesetze über Lebensmittelpreise erliess
Heinrich VIII (1532. und 1534).
Ausserdem bezweckten Billigkeit der Vietualien die Straf-
gesetze gegen das Vorkaufen der Waaren, ehe sie zu Markte
kommen (forestalling) seit Eduard IV., gegen den Wiederver-
kauf von Korn ete. auf demselben Markt oder 4 Meilen im
Umkreis.und gegen das Aufkaufen grosser Getreidequantitäten
behufs Beherrschung des Markts (engrossing).
Die gesammten älteren Gesetze über Gewerbe- und Ar-
beiterverhältnisse fasste dann das berühmte sogenannte Lehr-
lingsgesetz, nach Gneist richtiger Arbeits - und Gesindegetz,
von 1562 (An Act containing divers Orders for Artificers,
Labourers, Servants of Husbandrıy and Apprentices, 5. Eliz. c. 4)
zusammen.
Dieses Gesetz der grossen Königin zeugt wahrhaft von
dem Geiste des erstarkten Königthums, das über allen Ständen
und ihren Interessen stehend, auch die Schwachen stützt.
Die Einleitungsworte sind ein ernst gemeintes Programm:
„Obgleich gegenwärtig noch eine grosse Menge von Ge-
setzen und Statuten bestehen und in Kraft sind, die sich «auf
das Dingen und Entlassen, die Löhnung und Behandlung von
Lehrlingen, Dienern und Arbeitern, sowohl in der Landwirth-
schaft als in verschiedenen anderen Künsten, Gewerben und
Beschäftigungen beziehen; so können die besagten Gesetze
doch — theils wegen ihrer Unvollständigkeit und des Wider-
spruchs, in dem einzelne derselben offenbar mit einander
stehen, und wegen ihrer Vielfältigkeit und grossen Menge,
theils aber und hauptsächlich deshalb, weil die in vielen dieser
Statuten in Maximo zugelassenen oder festgesetzten Löhne
und Salaire an verschiedenen Orten zu gering und der Gegen-
wart in Anbetracht der Preissteigerung aller von den besagten
Dienern und Arbeitern gebrauchten Waaren nicht entsprechend
sind — nicht ohne grosse Leiden und Belastung