Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

24

Einleitung.

des armen Arbeiters und Dienstmannes richtig
und gebührend ausgeführt werden: Und da die erwähnten
 Gesetze und Statuten zur Zeit, da sie erlassen wurden,
 für sehr gut und dem öffentlichen Wohl dieses Reichs
sehr förderlich gehalten wurden — was in der That viele
sind — kann man, wenn so der Inhalt aller Gesetze, die zur
Erhaltung geeignet sind, geordnet, in ein einziges Gesetz und
Statut zusammengefasst und so eine einzige gleichmässige
Ordnung in Bezug auf Löhne und sonstige Anordnungen für
Lehrlinge, Diener und Arbeiter festgestellt und bestimmt wird,
mit Recht hoffen, dass dieses Gesetz, wohl ausgeführt, den
Müssiggang verbannen, die Landwirthschaft ermuthigen
 und den Lohnarbeitern sowohl in Zeiten
 der Theuerung ‚als der Fülle ein geziemendes
 Maass des Lohnes gewähren wird.“
Das Gesetz der Elisabeth: besteht aus 48 Artikeln. Der
3. Artikel führt eine Reihe von 30 verschiedenen Gewerben
auf, in denen Dienstverträge mindestens auf ein Jahr geschlossen
 werden müssen. Unverheirathete und gewisse unter
30jähr. verheirathete Personen, die in einem jener Gewerbe
aufgezogen sind oder 3 Jahre gedient haben, können auf
Verlangen eines Meisters durch 2 Friedensrichter oder den
Mayor und 2 Aldermen zum Dienst gezwungen werden, wenn
sie nicht eine sichere Jahresrente von 40 Schilling oder ein
Vermögen von 10 Pfd. Sterl. haben, nicht in einem anderen gesetzlichen
 Dienst stehen oder eine sie beschäftigende Pachtung
 haben. Art. 4: Dienstcontracte können nur durch
Friedensrichter oder städtische Obrigkeit nach. Billigkeit aufgelöst
 werden; eigenmächtiger Contraetbruch ist straffällig,
Art. 6: Selbst nach Ablauf der Dienstzeit kann das Dienstverhältniss
 nur durch vierteljährige Kündigung aufgelöst werden.
 Nach Artikel 7 können alle Personen zwischen 12—60
Jahren, die ohne Vermögen (was ähnlich wie Art. 3 normirt
ist) und in keinem der einzeln aufgezählten Gewerbe legaliter
beschäftigt sind, zum Dienst in der Landwirthschaft gezwungen
werden.
Contracthbrüchige Arbeiter verfallen einer Geldstrafe (Art. 8).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.