Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Das Mercantilsystem.

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Indessen so sehr diese Maassregeln noch in Kraft und
Blüthe standen, sie trugen doch schon im 18, Jahrhundert
deutlich erkennbar ihren Todeskeim in sich. Sie wurden
so unsinnig gehäuft, dass sie sich gegenseitig neutralisirten
und eben ihre beständige Steigerung beweist, dass sie die
gehegten Erwartungen nicht mehr erfüllten. So sehr man
sich noch um sie kümmerte, so hatten sie doch factisch aufgehört,
 eine wirklich in grossartigem Maassstab vorwärts
treibende Kraft zu sein. Innerlich waren auch sie schon
im Verfall und sie waren das, nachdem sie kürzere Zeit, als
die alte Handwerksordnung, heilsam gewirkt hatten.
Es gehört heute zu den nationalökonomischen Gemeinplätzen,
 dass es unsinnig sei, prineipiell und unbedingt für
Freihandel oder Schutzzoll zu sein. Man müsse im einzelnen
Fall untersuchen, ob und welcher Schutzzoll nützlich sei.
Unzweifelhaft ist dieses richtig. Schutzzölle können
wünschenswerth sein im Interesse der Selbständigkeit des
Landes, im Interesse der Herstellung eines besseren Gleich-Zewichts
 zwischen verschiedenen nationalen Productionszweigen,
Ihre Forterhaltung kann wünschenswerth sein zur Vermeidung
jäher Wechsel der wirthschaftlichen Verhältnisse oder zur
zeitweiligen Fernhaltung einer Concurrenz, die durch Schleuderpreise
 den Markt ruinirt. Besonders können Schutzzölle am
Platz sein, um einem jungen aufstrebenden Productionszweig
vascher über die Anfangsschwierigkeiten wegzuhelfen. Es ist
Wahr, dass die dauernden Interessen einer Nation mit den
Momentanen Interessen der Kaufleute und Consumenten der
ganzen Welt nicht nothwendig zusammenfallen, und dann hat
der Staat als Hüter der nationalen Interessen das Recht und
die Pflicht, diese mit aller Macht zu wahren. Denn derjenige
Staat, der sich selbst dauernd stark, reich und hochcultivirt
macht, dient auch dem Fortschritt der Menschheit am Besten,
Schutzzölle sind Eines unter vielen Mitteln, durch die der
Staat diese Aufgabe erfüllen kann und diese Auffassung. der
Schutzzölle hat ihr volles Recht gegenüber den Einseitigkeiten
abstracter Freihändler. Aber man darf aus dieser Auffassung
nicht ein allgemein günstiges Vorurtheil für Schutzzölle ab-
            
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