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Zweites Buch, Cap. 3.
wurde. Weitere Verschärfung folgte 1777 durch 17. Georg III.
ec. 56, welches Gesetz den Richtern ungewöhnlich weitgehende
arbiträre Gewalt einräumte und Bestrafung bei ganz ungenügendem
Beweis des Delicts gestattete, Es war dies ein Gesetz,
welches gleich dem Coalitionsverbot einen harten und ungevechten
Druck auf die Arbeiter ausübte. Diese Seite der Gesetze
wird uns später beschäftigen. Hier handelt es sich darum,
aus diesen Gesetzen abzuleiten, dass Hausindustrie weit verbreitet
war.
Greifen wir zu diesem Zweck das Gesetz von 1749, das
also gerade in die Mitte des vorigen Jahrhunderts fällt, heraus.
Gleich dem vorangehenden Gesetz bezieht es sich auf
Personen, die gedungen oder beschäftigt sind in der Filz- und
Hutmacherei, in der Wollen-, Leinen-, Barchent-, Baumwoll-,
Eisen-, Lederindustrie, im Kürschnergewerbe, der Hanf-, Flachs-,
Kameelhaar- oder Seidenindustrie, also in allen Zweigen der
Textilindustrie, im wichtigsten der Metallindustrie und einigen
andern Gewerben. Jeder Arbeiter der genannten Kategorien,
der über die „ihm anvertrauten Materialien‘ irgendwie gesetzwidrig
disponirte, wurde nach $ 1. des Gesetzes mit strengen
Strafen bedroht. Ebenso wer von solchen Arbeitern Materialien
in irgend einem Stadium .der Verarbeitung mala fide
kaufte oder sonst erwarb. Die Häuser der einmal Verurtheilten
konnten nach 8 4 des Gesetzes inspieirt und untersucht
werden. Arbeiter, die nicht alles ihnen anvertraute Material
verbrauchten, um die ihnen anvertraute Arbeit zu vollenden,
wurden ebenfalls bestraft, wenn sie das überflüssige Material
nicht in bestimmter Frist an den Eigenthümer zurücklieferten.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und in Anbetracht des
Eifers und der Strenge, mit welcher die Materialunterschlagungen
verfolgt wurden, kann kein Zweifel sein, dass die grosse
Masse der Arbeiter in den genannten Gewerben in ihren eigenen
Wohnungen anvertrautes Material verarbeiteten, also
Hausindustrielle waren. Dieselben waren allerdings wohl der
Mehrzahl nach nicht zu Hausindustriellen herabgedrückte
Meister, sondern Gesellen, resp. Arbeiter, die nicht mehr nach
alter patriarehalischer Weise im Hause des Meisters arbei-