Manufacturen und Fabriken. 583
der Gesammtheit, sondern das des Maschinenbesitzers; Sowie
dieser durch Benutzung der Maschine gewinnt, wird dieselbe
eingeführt — und glücklicherweise lässt sich in der That in
der grossen Mehrzahl der Fälle dies nur dadurch erzielen,
dass nicht nur die Consumenten ein billigeres Product be-
kommen, sondern wirklich der Gesammtaufwand der Production
abnimmt.
Deshalb sind Maschinen, welche auf freiem Wege‘ zur
Einführung gelangen, meistens ein Vortheil und Gewinn für
die Gesammtheit; denn die Fälle, dass der Maschinenbesitzer
noch profitirt, aber nur durch Herabdrückung von Arbeitern
in schlechtere Lage, sind glücklicherweise Ausnahmefälle. Der
Vortheil der Gesammtheit gehört. auch zu denjenigen, auf
welche wir nicht verzichten können, weil er im letzten Grunde
die Möglichkeit für die Existenz einer grösseren Anzahl von
Menschen gewährt. Auch die Leiden von Arbeitern, deren
gewohnter Erwerb durch neueingeführte Maschinen verkümmert
oder unmöglich wird, sind kein Gegengrund und können nur
besondere . Maassregeln zur Linderung solcher Uebergangs-
leiden rechtfertigen TeSP. erheischen. — Die Sismondi’sche
Unterscheidung zwischen gemeinnützlichen und schädlichen
Maschinen ist deshalb bedeutungslos, weil factisch jede wirk-
lich zur allgemeinen Einführung gelangende Maschine die Be-
friedigung irgend eines Bedürfnisses erleichtert und dadurch
die Bedürfnissbefriedigung der Menschen überhaupt steigert,
also im Ganzen nützt.
Indessen dieser Umstand, dass die Frage, ob und wieviel
eine Maschine im einzelnen Fall der Gesammtheit Vortheil
bringt, schwieriger zu beantworten ist, ist nicht der wichtigste
Unterschied zwischen Werkzeug und Maschine. Dieser liegt
darin, dass bei der Maschine der Arbeiter eine faetisch sehr
viel grössere Schwierigkeit hat, die Maschine selbst zu be-
sitzen. In der That sind die meisten Angriffe auf die Maschine
nicht gegen diese selbst, sondern gegen ihre gewissermaassen
monopolisirten Besitzer gerichtet,
Jede Maschine, die von mehr als einem Menschen bedient
werden muss, kann den sie Bedienenden nur dann gehören,