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Erstes Buch, Vorbemerkung.
schreitet — und dann ist offenbar der Nothfall erlaubter
Revolution gegeben; dagegen wären die Unterthanen im Un-
recht, wollten sie sich gewaltsam gegen eine diese Grenzen
einhaltende Staatsgewalt auflehnen — wovon sie schon ihr
Interesse abhalten wird; also ist die Lehre von der Volks-
souveränetät ungefährlich.
Am Schluss der citirten Schrift fasst dies Locke noch ein-
mal zusammen: „Die Gewalt, die jedes Individuum der Gesell-
schaft bei seinem Eintritt in dieselbe übertragen hat, kann
nie zu den Individuen zurückkehren, sondern bleibt, solange
die Gesellschaft besteht, immer bei der Gesammtheit, weil
ausserdem keine Gesammtheit (community), kein Gemein-
wesen bestehen kann, was ein Widerspruch gegen den ur-
sprünglichen Vertrag wäre. Wenn also die Gesellschaft die
gyesetzgebende Gewalt einer Versammlung: von Menschen über-
tragen hat, so dass sie bei dieser und ihren Nachfolgern
bleiben soll, und wenn sie Maassregeln und Autorität zur Be-
schaffung solcher Nachfolger verliehen hat — so kann die
gesetzgebende Gewalt, so lange diese Regierung besteht, nie
zum Volke zurückkehren. Denn indem die Menschen eine
gesetzgebende Gewalt, mit der Macht für ewig fortzubestehen,
eingeführt haben, haben sie ihre politische Macht auf die
gesetzgebende Gewalt übertragen und können sie nicht wieder
nehmen. Wenn sie aber der Dauer der gesetzgebenden. Ge-
walt Grenzen gesetzt und irgend einer Person oder Versamm-
Jung nur zeitweise die höchste Gewalt gegeben haben,
oder wenn diese Gewalt durch Missbrauch der Herrschenden
verwirkt wird; — dann kehrt nach der Verwirkung oder nach
dem Ablauf der Zeit die Gewalt zu der Gesellschaft zurück
und das Volk hat das Recht als höchste Gewalt zu handeln,
selbst die Gesetzgebung fortzusetzen, diese in neuer Form
zu errichten oder sie unter der alten Form nach Gutdünken
in neue Hände zu legen. \
Man sieht, Locke will praktisch die ungestörte
Herrschaft des Gesetzes, er will diese schützen gegen
Willkür von Oben und gegen rohe Gewalt von Unten. Ihm
schwebt das wahre Ideal des Rechtstaats vor, nicht des Staats,