Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Fünftes Buch. Drittes Kapitel. 
So ist der Lehnstaat eine allgemein germano-romanische 
Erscheinung. Mehr noch. Die vergleichende Verfassungsgeschichte 
ergiebt, daß das Lehnswesen die regelmäßige Begleiterscheinung 
jeder Naturalwirtschaft organisatorischen Charakters ist; ganz 
unabhängig von geographischen und sonst anderen als wirt— 
schaftsgeschichtlichen Bedingungen finden sich seine Grundzüge 
in dem Makedonien Philipps und Alexanders, im sassanidischen 
Persien, in zahlreichen afrikanischen Staaten, in China, im 
japanischen Reiche. 
Erst die Periode organisatorischer Naturalwirtschaft bedarf 
eines wahren Beamtentums, einer weitgreifenden Verwaltung; 
denn erst in ihrer Blütezeit können staatliche Bildungen lebens⸗ 
kräftig beginnen, die über den Umfang und den Charakter des 
Völkerschaftsstaates etwa der deutschen Urzeit hinausreichen. 
Bedarf sie aber eines Beamtentums, so kann sie es nicht anders 
besolden als mit dem Nutzbesitz von Grundeigen; sie besitzt kein 
anderes wirtschaftliches Machtmittel. Dieser Nutzbesitz drängt, 
da er die Verfügung über den Fonds des Amtseinkommens in 
die Hand der Beamten legt, notwendig zu deren absoluter Ver— 
selbständigung, d. h. zur Erblichkeit des Amtes. Und weiter: 
da diese Periode der Naturalwirtschaft noch keinen Genuß einer 
freien Grundrente, mithin kein unbehindertes Genußrecht des 
abstrakten Eigentümers kennt, so drängt der erblich gewordene 
Nutzbesitz zum Erbeigen: aus den ursprünglichen Amtern ent— 
wickelt sich allmählich eine Anzahl kleiner öffentlicher Gewalten 
eignen Rechtes. In diesen Wandlungen sind aus den großen 
Vassallen der Karlingenzeit die Fürsten der staufischen Periode, 
aus den Gauverwaltungsbezirken des 8. und 9. Jahrhunderts 
die staatlich charakterisierten Territorien des 12. und 18. Jahr⸗ 
hunderts hervorgegangen. 
Die aristokratische Umgestaltung der Karlingischen Ver— 
fassung im Sinne des späteren Lehnswesens war somit nach 
dem ganzen Stand der materiellen Kultur unvermeidlich: und in 
diesem Zusammenhange vor allem liegt der tiefste Grund für 
den Verfall des fränkischen Universalreiches im 9. Jahrhundert.
	        
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