Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Ausbau des römischen Reiches deutscher Nation. 261 
dem Kloster Fulda, Bardo, einen für größere Geschäfte völlig 
ungeeigneten Mönch, zugleich trennte er das Erzkanzleramt für 
Italien von dem Mainzer Erzbistum ab nnd gab es an Köln: 
das nahm Mainz einen Teil seiner Bedeutung: während Aribo 
unter Konrad sechsunddreißigmal in Urkunden als erfolgreicher 
Vermittler beim Könige erscheint, hören wir nur einmal von 
einer Vermittlung Bardos. 
Überall werden die Handlungen Konrads von derselben 
Richtung beherrscht: Erhebung der Königsgewalt hinweg über 
Kirche und Stamm, über Bischöfe und Herzöge, Begründung 
der Monarchie nur auf die Gesetze eignen Vorteils und eigner 
Bedeutung. Es war ein Standpunkt, der den Träger der Krone 
zwang, sich über die Unterdrückung der Gegenmächte hinaus 
positivem Schaffen zu widmen. 
In diesem Sinne erscheint König Konrad als wichtiger 
Neuerer. Zwar hatte schon Heinrich II. die ersten Anfänge 
positiver innerer Politik auf sozialem Gebiete gewagt. Doch 
Konrad muß, fassen wir die späteren Zustände ins Auge, weit 
über ihn hinausgegangen sein. Wie er in Italien wirtschaft— 
lich und gesellschaftlich ordnend eingriffi, so wußte er in 
Deutschland, der harte Dränger der Großen, dem Königtum 
die hoffende Zuneigung der breiten Schichten des Volkes zu ge— 
winnen. Er erleichterte das Los der Unfreien. Er hob mächtig 
die gesellschaftliche Grundlage der reisigen Krieger, des zukunfts- 
reichsten Standes der ländlichen Gesellschaft: militum animos 
in hoc multum attraxit, quod antiqua beneficia parentum 
nemini posterorum auferri sustinuit?. Er ist allem Anschein 
nach auch dem keimenden Bürgertum der Städte günstig ge— 
sinnt gewesen. In seiner Jugend Schüler des Bischofs Burchard 
von Worms, des treuen und wohlwollenden Reorganisators der 
Standesverhältnisse des Wormser Bürger- und Grundholden⸗ 
tums, wird er als königlicher Mann der Begründer jener ritter— 
und bürgerfreundlichen Politik, die ein Erbteil der salischen 
Herrscher geblieben ist. 
S. unten S. 282. 
2 Wipo, Gesta Chuonradi imp. c. 6 S. 21.
	        
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